W287 2297420-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Dr.in Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX 6020 Innsbruck, mitbeteiligte Partei XXXX , vertreten durch XXXX , 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.06.2024, GZ: XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-416/23 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004), ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 10.10.2022 richtete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „DSB“ oder „belangte Behörde“) und führte dabei aus, dass die mitbeteiligte Partei einem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen sei. Die ebenfalls anwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei führte in ihrer Replik aus, dass die angefragten Daten (Bildaufnahmen) dem Beschwerdeführer aus dem zivilgerichtlichen Verfahren zu XXXX bekannt seien. Hintergrund dieses Verfahrens sei ein Rechtsstreit, in welchem die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer darauf klagt es zu unterlassen, in ihrem Garten zu urinieren bzw. diesen zu verschmutzen. Die gegenständlichen Aufnahmen seien als Beweis für die Verschmutzung des Gartens im Verfahren vorgelegt worden.
2. Nachdem die mitbeteiligte Partei die in Rede stehenden Lichtbilder der belangten Behörde vorgelegt hat, der Beschwerdeführer jedoch eine Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Daten monierte, stellte die DSB das Verfahren zur GZ XXXX wegen Nicht-Erteilung der Auskunft mit Schreiben vom 22.03.2023 ein und eröffnete zur XXXX ein neues Verfahren wegen behaupteter Unvollständigkeit der Auskunft.
3. Nach diversen Stellungnahmen beider Verfahrensparteien lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Sache mit Bescheid vom 21.06.2024 ab. Begründend führte sie diesbezüglich aus, dass die Verfahrensführung von Seiten des Beschwerdeführers schikanös und rechtsmissbräuchlich sei und iSd. Art. 57 Abs. 4 DSGVO wegen Exzessivität abzulehnen sei. Dies ergebe sich aus dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, der unmittelbar nach Beendigung des bezirksgerichtlichen Verfahrens liege sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem zivilgerichtlichen Verfahren Kenntnis von den Bildern hätte. Zudem habe die mitbeteiligte Partei mehrfach Auskünfte erteilt, der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach das Auskunftsbegehren nicht erfüllt sei, jedoch stets aufrecht erhalten. Insgesamt wirke es, als ob durch die Verfahrensführung des Beschwerdeführers eine Sanktionswirkung gegen die mitbeteiligte Partei erreicht werden solle.
4. Mit Schreiben vom 16.07.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der DSB und führte zusammengefasst aus, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde eine Rufschädigung darstelle, die Behörde unrichtige Feststellungen getroffen habe und sich die Behörde lediglich auf schriftliche Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei gestützt habe. Schließlich beantragte er, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von den gebrauchten Gründen der Ablehnung auftragen möge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Mit Beschluss vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004), legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (C-416/23):
„1. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfragen‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
2. Die Behörde lehnte die Behandlung der Beschwerde unter Verweis auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab und verwies in der Sache insbesondere auf die zeitliche Korrelation zwischen bezirksgerichtlichem Urteil und Erhebung der Datenschutzbeschwerde sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Einleitung des Verfahrens gewusst habe, welche Aufnahmen die mitbeteiligte Partei angefertigt habe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der dem EuGH vorgelegten Fragen ergeben sich aus dem im RIS veröffentlichen Beschluss des VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004), sowie einer Nachschau auf der Website des EuGH (curia.europa.eu), auf der das Vorabentscheidungsersuchen mit der entsprechenden Verfahrenszahl aufscheint.
Die Feststellungen zu Punkt II.1.2. ergeben sich aus dem unbedenklichen, dem Gericht vorliegenden Bescheid sowie Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua. dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316; 20.11.2018, Ra 2017/12/0072). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer "bloß" ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist (vgl VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).
Im vorliegenden Fall sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof herangetragenen Vorlagefragen für die Behandlung der hier zu klärenden Rechtsfragen, ob die gegenständliche Datenschutzbeschwerde als „Anfrage“ iSd Art 57 Abs 4 DSGVO zu qualifizieren ist, welche Voraussetzungen für die Beurteilung der „Exzessivität“ von Anfragen gelten und wie die belangte Behörde mit derartigen Anfragen umzugehen hat, maßgeblich. Die vorgelegten Rechtsfragen sind den im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfragen im Sinne der oben angeführten Judikatur jedenfalls ähnlich und auch präjudiziell. Die vorgelegten Fragen sind für das gegenständliche Verfahren relevant, um den Umfang der Ablehnungsbefugnis bzw. der Gebühreneinhebung der belangten Behörde beurteilen zu können.
Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-416/23 beschlossen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, ob eine im gemäß § 38 AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilende Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist, nicht revisibel ist (siehe VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0072).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen war eine Beurteilung des Einzelfalls vorzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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