Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den mündlich verkündeten Bescheid der Stellungskommission Oberösterreich vom 10.06.2025, Zl. 2524 L 2063 O /03/07/00/42, und gegen die „Beschwerdevorentscheidung“ des Militärkommandos Oberösterreich vom 04.07.2025, P1710366/10-SteKo OÖ/2025 (1), auf Grund des Vorlageantrags zu Recht:
A)
I. Der Bescheid („Beschwerdevorentscheidung“) des Militärkommandos Oberösterreich vom 04.07.2025, P1710366/10-SteKo OÖ/2025 (1), wird in Erledigung des „Vorlageantrags“ (Beschwerde) gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 15 Abs. 1 WG 2001 ersatzlos behoben.
II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid der Stellungskommission Oberösterreich vom 10.06.2025, Zl. 2524 L 2063 O /03/07/00/42, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde auf Grund des rechtzeitigen und zulässigen „Vorlageantrags“ erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat sich am 10.08.2021 und 11.08.2021 einer Untersuchung für die Eignung zum Wehrdienst vor der Stellungskommission Oberösterreich unterzogen, der Beschluss der Stellungskommission vom 11.08.2021, 2132 L 2001 O /03/07/00/42, lautete auf „Tauglich“, der Beschwerdeführer hat einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.
1.2. Mit Schreiben der psychologischen Amtssachverständigen Mag. PAWLOWSKI des Heerespersonalamtes, Prüfzentrum Nord, vom 18.04.2023 wurde der Beschwerdeführer aus psychologischer Sicht für eine Laufbahn als Berufs-/Milizoffizier bzw. Berufs-/Milizunteroffizier oder für eine Mannschaftsverwendung als auf Dauer nicht geeignet beurteilt. Begründend wurde auf eine im Zeitraum von 17. bis 18. April 2023 erfolgte Untersuchung hingewiesen, in der gravierende, d.h. kadereignungshindernde Defizite in sämtlichen kadereignungsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen und im Bereich der kognitiven Kompetenz belastet objektiviert worden seien. Der Bewerber erfülle somit nicht das geltende psychologische Anforderungsprofil für eine Mannschafts- oder Kaderverwendung. Insbesondere sei die erforderliche Zuverlässigkeit im Umgang mit der Waffe aufgrund Defizite als nicht gegeben anzusehen. Eine neuerliche Untersuchung des Bewerbers erscheine nicht zielführend, da aufgrund des Ausprägungsgrades der persönlichkeitsbezogenen Defizite eine hinreichende Weiterentwicklung zur Erfüllung des militärischen Anforderungsprofils fachpsychologisch als nicht hinreichend wahrscheinlich beurteilt werden müsse.
1.3. Nach Durchführung einer weiteren Stellung wurde mit mündlich verkündeten Bescheid („Beschluss“) der Stellungskommission Oberösterreich vom 29.01.2024, Zl. 2405 L 1037 O /03/07/00/42, festgestellt, dass der Beschwerdeführer „vorübergehend untauglich bis 06/2024“ ist; der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht zu Protokoll.
Nach Durchführung einer weiteren Stellung wurde mit mündlich verkündeten Bescheid („Beschluss“) der Stellungskommission Oberösterreich vom 24.02.2025, Zl. 2509 L 1051 O /03/07/00/42, festgestellt, dass der Beschwerdeführer „vorübergehend untauglich bis 08/2025“ ist; der Beschwerdeführer gab einen Rechtsmittelverzicht zu Protokoll.
1.4. Im Akt findet sich ein psychiatrisches Gutachten des Dr. Heinrich WOLFMAYR, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 15.05.205 nach dem beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt hätten werden können. Es hätten sich keine Hinweise auf eine affektive Problematik im Sinne einer depressiven oder maniformen Symptomatik gefunden, ebenso keine Hinweise auf eine psychotische Symptomatik. Auch seien keine wahnhaften Denkinhalte oder Halluzinationen vorhanden, es seien keine Zwangssymptome oder Angstzustände geschildert worden. Der Beschwerdeführer sei bisher nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen, er nehme „keine Psychopharmaka regelmäßig ein“. Aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer tauglich und bestünden für den Einsatz im Milizdienst keine Bedenken.
1.5. Nach Durchführung einer weiteren Stellung wurde mit mündlich verkündeten Bescheid („Beschluss“) der Stellungskommission Oberösterreich vom 10.06.2025, Zl. 2524 L 2063 O /03/07/00/42, festgestellt, dass der Beschwerdeführer „Untauglich“ ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mündlich verkündet, dieser gab nunmehr keinen Rechtsmittelverzicht mehr ab.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2025, am 26.06.2025 mit Adressat „Militärkommando OÖ Stellungskommission Ergänzungsabteilung“ zur Post gegeben, ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Er verwies darauf, dass er im August 2021 als „Tauglich“ eingestuft worden sei, ab September 2021 den Grundwehrdienst sowie schon eine freiwillige Waffenübung absolviert habe. Er sei allerdings dann bei der psychologischen Untersuchung im Rahmen des Einstellungsverfahrens für die Ausbildung zum Unteroffizier als „Untauglich als Kadersoldat“ beurteilt und in weiterer Folge weiteren Stellungen unterzogen worden. Er habe in weiterer Folge unter anderem ein psychiatrisches Gutachten vorgelegt und sei schließlich am 10.06.2025 als „körperlich tauglich“ eingestuft worden; allerdings sei der Beschwerdeführer wieder als psychiatrisch untauglich eingestuft worden. Es werde beantragt, diesen Bescheid aufzuheben und seine Tauglichkeit festzustellen.
1.6. Mit „Beschwerdevorentscheidung“ vom 04.07.2025, P1710366/10-SteKo OÖ/2025 (1) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die „Beschwerdevorentscheidung“ trägt im Kopf folgende Behördenbezeichnung: „Militärkommando OÖ, Ergänzungsabteilung, AG Garnisonstraße, Garnisonstraße 36, 4018 Linz“ und ist „Für den Militärkommandanten“ gezeichnet. Der Spruch lautet: „Ihre Beschwerde vom 25.06.2025 gegen den mündlich verkündeten Beschluss der Stellungskommission Oberösterreich vom 10.06.2025, mit dem Ihre Untauglichkeit festgestellt wurde, wird als unbegründet abgewiesen. Die Stellungskommission Oberösterreich hat daher nach neuerlicher Prüfung am 04.07.2025 Ihre Eignung zum Wehrdienst mit dem Beschluss UNTAUGLICH bestätigt.“. In der Rechtmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag beim Militärkommando Oberösterreich einzubringen ist.
Im Akt findet sich kein Protokoll über einen Beschluss der Stellungskommission bzgl. der Beschwerdevorentscheidung.
Die „Beschwerdevorentscheidung“ wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2025 zugestellt.
1.7. Mit Schriftsatz vom 23.07.2025, am selben Tag zur Post gegeben, brachte der Beschwerdeführer einen „Vorlageantrag“ beim „Militärkommando Ergänzungsabteilung“ ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Aufhebung der „Beschwerdevorentscheidung“:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 55 Abs. 1 WG 2001 die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach dem WG 2001 dem Militärkommando obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Allerdings obliegt gemäß § 17 Abs. 1 WG 2001 und abweichend von § 55 Abs. 1 WG 2001 den Stellungskommissionen die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst, diese haben gemäß § 17 Abs. 2 WG 2001 die Eignung der Personen nach § 17 Abs. 1 WG 2001 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes.
Das WG 2001 kennt daher – abgesehen von der örtlichen Zuständigkeit – (jedenfalls) zwei unterschiedliche Behörden, einerseits das Militärkommando mit einer Generalkompetenz, über Angelegenheiten nach dem WG 2001 zu entscheiden, soweit keine andere Behörde zuständig ist und andererseits die Stellungskommission, der die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst obliegt; diesbezüglich besteht daher keine Kompetenz des Militärkommandos, in solchen Angelegenheiten abzusprechen.
Es stellt sich die Frage, wem die „Beschwerdevorentscheidung“ zuzurechnen ist. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es hinsichtlich der Frage der Zurechnung einer Erledigung zu einer Behörde (aus der sich als weitere Folge auch der Bescheidcharakter der Erledigung unter Umständen erst ergibt) ausschlaggebend ist, dass nach objektiven Gesichtspunkten erkennbar ist, welche Behörde mit der Erledigung eine normative Entscheidung treffen wollte. Weiters hat das Höchstgericht ausgeführt, dass für die Frage der Zurechnung in vielen Fällen die Fertigungsklausel von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 03.10.1996, 96/06/0111). Gegenständlich ergibt sich aus dem Kopf – der Bezeichnung der Behörde („Militärkommando OÖ, Ergänzungsabteilung, AG Garnisonstraße, Garnisonstraße 36, 4018 Linz“), der Rechtsmittelbelehrung („Der Vorlageantrag ist beim Militärkommando Oberösterreich einzubringen“), vor allem aber aus der Fertigungsklausel „Für den Militärkommandanten“), dass die Beschwerdevorentscheidung dem Militärkommando, dessen Leiter der Militärkommandant ist, und nicht der Stellungskommission, zuzurechnen ist. Daran ändert auch die Bezugnahme im Spruch („Die Stellungskommission Oberösterreich hat daher nach neuerlicher Prüfung am 04.07.2025 Ihre Eignung zum Wehrdienst mit dem Beschluss UNTAUGLICH bestätigt.“) nichts, weil diesfalls allenfalls eine interne Entscheidung der Stellungskommission durch das Militärkommando in einen Bescheid gegossen und der Entscheidung des Militärkommandos zu Grunde gelegt wurde. Weiters deutet der Umstand, dass keinerlei Dokumentation der Entscheidungsfindung durch die Stellungskommission vorliegt (kein Protokoll über den Beschluss der Kommission) – auch die Behörden nach dem WG 2001 haben nach Art. I EGVG die Verfahrensgesetze anzuwenden – darauf hin, dass diese keinen Beschluss gefasst hat.
Daher hat das Militärkommando Oberösterreich eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich einer Entscheidung der Stellungskommission Oberösterreich erlassen. Gemäß § 14 VwGVG steht es allerdings nur „der Behörde“ – das meint die Behörde, die den Bescheid erlassen hat – frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Eine Beschwerdevorentscheidung durch eine andere Behörde würde einen – im Sinne der Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 5 B-VG unzulässigen – administrativen Instanzenzug etablieren. Daher handelt es sich einerseits bei der gegenständlichen „Berufungsvorentscheidung“ nicht um eine solche, sondern um einen Bescheid, folglich beim Vorlageantrag auch nicht um einen solchen sondern um eine Beschwerde.
In Folge dessen ist der als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 04.07.2025, P1710366/10-SteKo OÖ/2025 (1) als gegen die Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 5 B-VG verstoßend sowie als ohne entsprechende Zuständigkeit ergangen, ersatzlos zu beheben.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid der Stellungskommission Oberösterreich vom 10.06.2025, Zl. 2524 L 2063 O /03/07/00/42:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.10.2009, 2009/11/0112; VwGH 22.09.1995, 95/11/0212) ist eine Beschwerde gegen die Feststellung der Untauglichkeit durch eine Stellungskommission nicht zulässig, da die Feststellung des Mangels der Eignung zum Wehrdienst die Rechtsstellung des Beschwerdeführers deshalb nicht schmälert, weil keine Vorschriften bestehen, denen zufolge dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf die Leistung des Wehrdienstes eingeräumt wird. Es fehlt im gegebenen Zusammenhang daher an einer eigenen, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten eigenen Interessensphäre des Beschwerdeführers. Mit der Feststellung der Stellungskommission, eine Person sei zum Wehrdienst „untauglich“, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Person nicht die Eignung zum Dienst im Bundesheer im Sinne des WG 2001 besitzt. Darüber-hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet dieser Beschluss nicht. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Nichtableistung des Wehrdienstes allenfalls an einer Ausbildung „bei der Polizei“ gehindert wäre, nichts zu ändern, so der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis.
Selbiges muss noch mehr für die angestrebte Ausbildung zum Unteroffizier gelten.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist Voraussetzung der Beschwerdeberechtigung beim Verwaltungsgericht die (potentiell mögliche) Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten. Da eine solche Rechtsverletzung im Sinne der eingangs genannten Rechtsprechung alleine wegen der Feststellung der Untauglichkeit nicht vorliegen kann und das Verwaltungsgericht zur Lösung bloß theoretischer Rechtsfragen nicht berufen ist, wäre die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann das Verwaltungsgericht bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien – eine solche liegt hier vor – sich nur mit der Frage einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte beschäftigen, das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).
Daher kann das Verwaltungsgericht auf Grund des Einwands des Beschwerdeführers, seine Einstufung als für den Wehrdienst untauglich sei rechtswidrig, nicht gegen den Bescheid der Stellungskommission vorgehen, weil dieser Einwand kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers anspricht (siehe dazu oben VwGH 23.10.2009, 2009/11/0112; VwGH 22.09.1995, 95/11/0212).
Allerdings wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss der Stellungskommission vom 11.08.2021, 2132 L 2001 O /03/07/00/42, als „Tauglich“ eingestuft und ist dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen.
Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft des Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals von Amts wegen oder auf Antrag eine Entscheidung, ohne dazu (z.B. gemäß § 68 Abs. 2 bis 4, §§ 69, 71 AVG oder durch spezielle Verwaltungsvorschriften) ermächtigt zu sein, ist der Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung inhaltlich rechtswidrig (VwGH 27.11.2014, 2012/08/0138, 2012/08/0145; VwGH 12.09.2018, Ra 2017/17/0620 und 0621).
Das bedeutet, das vorerst zu untersuchen ist, ob eine Durchbrechung der Rechtskraft gegenständlich zulässig ist.
Hier ist allerdings zu beachten, dass die Durchbrechung der Rechtskraft des Beschlusses der Stellungskommission vom 11.08.2021, 2132 L 2001 O /03/07/00/42, – wenn eine solche vorliegt – bereits mit Bescheid („Beschluss“) der Stellungskommission Oberösterreich vom 29.01.2024, Zl. 2405 L 1037 O /03/07/00/42, erfolgt ist; dieser Beschluss ist durch den Rechtsmittelverzicht in Rechtskraft erwachsen. Da auch die Rechtskraft dieses Beschlusses mit durch den Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers rechtskräftigen Bescheid („Beschluss“) der Stellungskommission Oberösterreich vom 24.02.2025, Zl. 2509 L 1051 O /03/07/00/42, beseitigt wurde, ist die allfällige Rechtswidrigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft nur auf den Bescheid vom 24.02.2025 hin zu prüfen.
Dieser Bescheid lautete auf „vorübergehend untauglich bis 08/2025“.
Gemäß § 18b Abs. 2 WG 2001 sind Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen.
§ 18b Abs. 2 WG 2001 rechtfertigt die neuerliche Stellung des Beschwerdeführers, auch wenn diese nicht nach, sondern bereits zwei Monate vor Ablauf der vorübergehenden Untauglichkeit erfolgt ist, zumal der Beschwerdeführer diesen Termin einvernehmlich nachgekommen ist.
Es liegt daher keine vom Verwaltungsgericht aufzugreifende Verletzung der Rechtskraft einer vorherigen Entscheidung der Stellungskommission vor und ist die Beschwerde abzuweisen.
Es ist im Hinblick auf die vorherige Tauglichkeit darauf hinzuweisen, dass auch Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, gemäß § 18b Abs. 2 WG 2001 vom Militärkommando auf ihren Antrag oder von Amts wegen einer neuerlichen Stellung zuzuweisen sind, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist.
Im Schreiben der psychologischen Amtssachverständigen Mag. PAWLOWSKI des Heerespersonalamtes, Prüfzentrum Nord, vom 18.04.2023, sind solche Anhaltspunkte zu erkennen, sodass auch die Zuführung zur Stellung im Jänner 2024 nicht als rechtswidrig im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung des Bescheides der Stellungskommission vom 11.08.2021, 2132 L 2001 O /03/07/00/42, hätte erkannt werden können; darauf kommt es aber im Lichte der Rechtskraft des Bescheides der Stellungskommission Oberösterreich vom 29.01.2024, Zl. 2405 L 1037 O /03/07/00/42 – wie oben dargestellt – nicht an, sodass auch ein Parteiengehör zum Schreiben der psychologischen Amtssachverständigen Mag. PAWLOWSKI des Heerespersonalamtes, Prüfzentrum Nord, vom 18.04.2023, unterbleiben konnte.
3.3. Auf Grund des klaren Sachverhalts und der – im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung – klaren Rechtslage konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, zumal es eben kein – auch nicht unter diese Bestimmungen – fallendes Recht auf Ableistung des Militärdienstes gibt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund der klaren Rechtslage (siehe die Rechtsprechung unter 3.) ist die Revision nicht zulässig.
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