Durch das Vertreten der Rechtsansicht, dass bei Verstoß gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem) mit Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer vorzugehen sei, belastete das Landesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.
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