IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2025, Zl. XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am XXXX .2018 stellte der Beschwerdeführer (BF) einen Verlängerungsantrag in Bezug auf den ihm am XXXX .2015 erteilten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX ( XXXX ), wurde unter anderem der Verlängerungsantrag des BF abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde im zweiten Rechtsgang mit Urteil des Verwaltungsgericht XXXX vom XXXX .2021, XXXX abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 07.02.2024, Ra 2021/22/0101-9, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.
Am XXXX .2025 beantragte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF gemäß § 58 Abs 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurück, weil sich der BF aufgrund des Antrages vom XXXX .2018 in einem Verfahren nach dem NAG befinde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit dem Antrag, den Bescheid zu beheben und das BFA mit der inhaltlichen Verfahrensführung zu beauftragen. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Antrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides war kein Verfahren nach dem NAG betreffend den BF anhängig.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragt, sie als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Die Identität des BF ergibt sich aus seinem serbischen Reisepass, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde.
Die Feststellungen zum abgeschlossenen Verfahren nach dem NAG und dessen rechtskräftiger Abschluss beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Erkenntnis des VwGH vom 07.02.2024 sowie des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .2021. Auch weist der BF im Rahmen der am 05.06.2024 vor dem BFA durchgeführten niederschriftlichen Befragung darauf hin, dass der Verlängerungsantrag abgelehnt worden sei.
Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist kein anhängiges Verfahren bei der Niederlassungsbehörde ersichtlich.
Rechtliche Beurteilung:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 1 und 10 FPG.
Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.
§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen. Gemäß § 58 Abs 9 Z 1 AsylG ist unter anderem ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Antragsteller in einem Verfahren nach dem NAG befindet.
Da das BFA den Antrag des BF mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das BVwG ist hier daher ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011). Eine meritorische Entscheidung über den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt daher von vorneherein nicht in Betracht.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn die betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vg. VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182).
Das BFA hat den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG gemäß § 58 Abs 9 Z 1 AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich der BF in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides war jedoch – entgegen den Ausführungen des BFA – kein Verfahren nach dem NAG betreffend den BF anhängig.
Demzufolge lag zum Zeitpunkt der Zustellung des besagten Bescheides der Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs 9 Z 1 AsylG nicht vor, weswegen der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag des BF unerledigt ist. Über diesen Antrag wird die Behörde in der Sache selbst abzusprechen haben.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil im Zusammenhang mit der Frage, ob die Zurückweisung des Antrags des BF rechtmäßig war, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen waren.
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