Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des Z O, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7 11/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Februar 2021, VGW 151/074/13035/2020/E 20, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem Revisionswerber, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seiner Ehe mit S.J., einer österreichischen Staatsbürgerin, am 26. Juli 2013 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt und mit Gültigkeit bis 26. Juli 2015 verlängert. Nach der Scheidung stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“; dieser wurde ihm am 9. Oktober 2015 erteilt. Am 21. Juni 2018 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels.
2 Mit Bescheid vom 2. Mai 2019 nahm der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag des Revisionswerbers vom 10. Februar 2011, über den Verlängerungsantrag vom 20. Juni 2014 (jeweils betreffend Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“) sowie über den Antrag vom 2. Juli 2015 (betreffend „Rot Weiß Rot Karte plus“) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies die belangte Behörde diese Anträge sowie den Verlängerungsantrag vom 21. Juni 2018 ab.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien zunächst mit Erkenntnis vom 11. Mai 2019 Folge und behob den angefochtenen Bescheid.
4 Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof infolge der dagegen erhobenen außerordentlichen Amtsrevision der belangten Behörde mit dem Erkenntnis vom 30. September 2020, Ra 2020/22/0136, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
5 Mit dem nun angefochtenen (Ersatz )Erkenntnis vom 24. Februar 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
6 Aufgrund näher dargelegter beweiswürdigender Überlegungen gelangte das Verwaltungsgericht wie auch bereits zuvor die belangte Behörde zur Auffassung, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und S.J. geschlossenen und im Jahr 2015 geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 Zunächst ist festzuhalten, dass die Revision, soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, nicht darlegt, dass die aufgrund einer mündlichen Verhandlung, in der neben dem Revisionswerber auch diverse Zeugen befragt worden waren, erzielte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich fallbezogen um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, auf nicht nachvollziehbaren bzw. nicht schlüssigen Erwägungen beruhte und als unvertretbar zu qualifizieren wäre (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 15.11.2022, Ra 2021/22/0229, Rn. 10, mwN).
11 Soweit der Revisionswerber bemängelt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die zur mündlichen Verhandlung weiters geladenen, jedoch aus Gesundheitsgründen nicht erschienen Zeugen einzuvernehmen, ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Zulässigkeitsvorbringen keine Ausführungen zur Relevanz des insoweit behaupteten Verfahrensmangels entnehmen lassen. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche Aspekte eines gemeinsamen Familienlebens durch die Vernehmung von weiteren Zeugen nachgewiesen worden wären, und es werden auch keine konkreten Umstände geltend gemacht, durch die die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe hätte entkräftet werden können (vgl. wiederum VwGH 15.11.2022, Ra 2021/22/0229, Rn. 11, mwN).
12 Das weitere Vorbringen des Revisionswerbers, dass er sich hinsichtlich der Verlängerungsanträge und des Zweckänderungsantrages (vom 2. Juli 2015) nicht auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen habe, geht ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass die unter Berufung auf eine Aufenthaltsehe herbeigeführte Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren über den Erstantrag Voraussetzung für die positive Erledigung des Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrags auch nach erfolgter Ehescheidung ist (vgl. hierzu etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/22/0139, Rn. 14, mwN).
13 Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde zurückzuweisen.
Wien, am 7. Februar 2024
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