BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.05.2024, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgegenstand:
Der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.08.2024 ein Rechtsmittel des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen eine als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung zur Entscheidung vor. Im Rechtsmittel wurde unter anderem die Nichtigkeit des Bescheides mangels Erfüllung der formalen Mindesterfordernisse geltend gemacht und die gänzliche Behebung des „Bescheides“ in eventu die Zurückverweisung des „Bescheides“ zur Behebung der Mängel und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Vorinstanz beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die als „Bescheid“ bezeichnete und an den Beschwerdeführer übermittelte Erledigung ist mit 10.05.2024 datiert und wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 23.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung der Erledigung weist auf der vorletzten Seite (4 von 5) zentriert und in gedruckter Form die Wortfolge „Der Präsident des Landesgerichtes“ und darunter „i.V.“ auf. Die dem Beschwerdeführer zugegangene Ausfertigung der Erledigung weist weder eine persönliche Unterschrift des Genehmigenden, noch eine gültige elektronische Amtssignatur und auch keine sonstige Beglaubigung der Kanzlei auf.
Die im geführten Papierakt der belangten Behörde befindliche Urschrift der Erledigung enthält rechtsbündig in gedruckter Form die Wortfolge:
„Landesgericht Innsbruck,
Der Präsident
Innsbruck am 10.5.2024
i.A. XXXX , Vizepräsident“
Darunter befindet sich eine de facto nicht leserliche Unterschrift des Genehmigenden sowie darunter in weiterer Folge mehrere Zustellverfügungen und Kalendierungsvermerke.
Der Papierakt der belangten Behörde enthält zudem noch eine Ausfertigung der Erledigung, die mit einer elektronischen Amtssignatur versehen ist, die am 16.05.2024 durch XXXX erstellt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Frage, ob vom Vorliegen eines rechtswirksam erlassenen Bescheids und der Zulässigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde auszugehen ist.
3.1. Zur Rechtsgrundlage:
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Nach § 18 Abs. 4 AVG, der gemäß § 58 Abs. 3 AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
§ 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (vgl. VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285).
Wie in Hengtsschläger/Leeb, AVG I, (2. Ausgabe 2014), § 18, Rz 23ff, dargelegt, mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl. VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid (vgl. VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986; 14.915/1997; 15.697/1999). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt (vgl. VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221).
3.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:
Zwar entspricht die dem Verwaltungsakt erliegende Urschrift den Anforderungen des § 18 Abs. 3 AVG, da sie persönlich genehmigt und unterfertigt wurde. Hingegen erfüllt die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung nicht den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG. Die Ausfertigung weist weder eine persönliche Unterschrift des Genehmigenden, noch eine gültige elektronische Amtssignatur oder eine sonstige Beglaubigung der Kanzlei auf. Daher entspricht sie gemäß der zuvor zitierten Rechtsprechung und Literatur nicht den Anforderungen einer Ausfertigung nach § 18 Abs. 4 AVG. Die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung ist als nicht erlassen anzusehen.
Wurde die Erledigung dem Revisionswerber nicht in einer dem § 18 AVG entsprechenden Form zugestellt, wird das VwG den von der belangten Behörde damit intendierten Bescheid als nicht erlassen anzusehen und die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen haben (vgl. VwGH 18.04.2023, Ra 2021/08/0043; 22.06.2023, Ra 2023/08/0003; ua.).
Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie zuvor dargelegt wurde sich im gegenständlichen Fall eingehend mit der Frage des Vorliegens eines Nichtbescheides bei Fehlen einer erforderlichen Unterfertigung (eigenhändige Unterschrift, Amtssignatur oder sonstige Beglaubigung durch die Kanzlei) im Sinne des § 18 AVG auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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