Wurde die Erledigung dem Revisionswerber nicht in einer dem § 18 AVG entsprechenden Form zugestellt, wird das VwG den von der belangten Behörde damit intendierten Bescheid als nicht erlassen anzusehen und die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen haben (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125; 22.4.2021, Ra 2020/18/0442).
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