Das Recht, seine Meinung frei zu äußern, darf nur innerhalb der gesetzlichen Schranken (hier § 3g VerbotsG) ausgeübt werden.
…9 MRK oder vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gedeckt sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl RIS Justiz RS0116565; RS0075407). Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese…
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