Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 287 Abs 1 (§ 3g VerbotsG) StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 2025, GZ **-31.1, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Mit dem durch Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 9. September 2025, AZ 19 Bs 173/25t, in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 14. März 2025, GZ **–16.2, wurde A* eines Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§ 3g Abs 1 VerbotsG) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von – nach Reduktion durch das Oberlandesgericht (ON 24.5) - neun Monaten verurteilt. Nachdem am 18. September 2025 die Aufforderung zum Strafantritt elektronisch zugestellt worden war, beantragte A* mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 (ON 27) die Gewährung von Strafaufschub für die Dauer eines Jahres sowie die Hemmung des Strafvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag. Begründend führte er aus, dass er sich seit 17. September 2024 in stationärer Therapie im Schweizer Haus ** befinde und die Weiterführung der Therapie für zumindest ein Jahr notwendige Voraussetzung seiner Resozialisierung sei. Ein Strafantritt würde die bereits gemachten Fortschritte zunichte machen, weshalb der Aufschub für sein späteres Fortkommen zweckmäßiger erscheine als der sofortige Vollzug.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 31) wurde A* ein Strafaufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG bis 6. November 2025 gewährt, sein Antrag auf einen darüber hinausgehenden Aufschub abgewiesen und einer allfälligen Beschwerde gemäß § 7 Abs 3 StVG keine hemmende Wirkung zuerkannt. In seiner Begründung hielt das Erstgericht einen Aufschub bis zum Ende der dem Verurteilten mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt im Verfahren AZ ** nach § 39 Abs 1 SMG gewährten Aufschubsfrist am 6. November 2025 zweckmäßiger als den sofortigen Vollzug, für einen darüber hinausgehenden Aufschub ergebe sich jedoch aus dem Akteninhalt kein unter die Voraussetzungen des § 6 StVG fallender Umstand.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 33), die nicht berechtigt ist.
A* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. November 2023 hinsichtlich der über ihn am 19. Oktober 2023 mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt wegen §§ 28a Abs 1 und Abs 3; 30 Abs 1 SMG und 4 Abs 1 NPSG verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis 6. November 2025 gewährt, um sich der – im Beschluss näher angeführten - notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen (ON 13 im Erkenntnisakt AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt).
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, die Einleitung deren Vollzugs auf Antrag des Verurteilten für die Dauer von höchstens einem Jahr aufzuschieben, wenn dieser nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt wurde, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder das Eigentum besonders gefährlich ist und der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem er tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint, als der sofortige Vollzug. Ein Aufschub ist nur wegen im besonderen Einzelfall gelegener Umständen und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Nach der gesetzgeberischen Intention ist daher der unverzügliche Strafantritt der Regelfall, der Aufschub die Ausnahme. Ein späterer Vollzug stellt in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile dar ( Pieber , WK 2 § 6 StVG Rz 21, 27). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Absichten, seine Drogenentwöhnungstherapie fortzusetzen, stellen - auch wenn die Bekämpfung der Drogensucht des Verurteilten als Grundlage seiner Resozialisierung wichtig, ja geradezu erforderlich ist - keinen Strafaufschub nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG rechtfertigenden Grund dar ( Pieber , aaO § 6 Rz 28 aE). Das Erstgericht, das dem Beschwerdeführer ohnehin Strafaufschub bis zum Ablauf der Aufschubsfrist gewährt hat, hat daher zurecht einen darüber hinausgehenden Aufschub verweigert. Im Übrigen kann der von A* angestrebte (weitere) Drogenentzug auch in der Haftanstalt fortgesetzt bzw durchgeführt und der Verurteilte während des Strafvollzugs ärztlich und psychologisch betreut und bei seinem Bemühen um Entwöhnung unterstützt werden ( Mayerhofer , Nebenstrafrecht 4 § 6 StVG E 10b). Gründe dafür, dass allenfalls diesbezüglich nötige Maßnahmen nicht auch im Rahmen des Strafvollzugs durchführbar wären, sind nicht zu ersehen.
Bloß der Vollständigkeit halber ist festzuhalten:
Entgegen dem Antragsvorbringen vom 14. Oktober 2025 befand sich A* zu diesem Zeitpunkt nicht in stationärer Therapie im Schweizer Haus ** , sondern war diese bereits am 14. März 2025 abgeschlossen und der Beschwerdeführer nicht mehr in der angeführten Therapieeinrichtung (ON 78.1 im oben angeführten Erkenntnisakt), sondern absolvierte er ab 10. April 2025 eine ambulante Betreuung bei der Therapieeinrichtung „Grüner Kreis“ in ** (ON 81). Wieso daher eine Weiterführung der Therapie und Behandlung im Schweizer Haus ** für zumindest ein weiteres Jahr zwingende Voraussetzung seiner Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein sollte (ON 27,3), weiß wohl nur der Verteidiger des Beschwerdeführers bzw. dieser selbst. Im Übrigen steht das Beschwerdevorbringen vom 30. Oktober 2025, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten damit, eine geregelte Alltagsstruktur zu entwickeln, im Widerspruch zu seinem Antragsvorbringen vom 6. November 2025 auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests (ON 37.2 und 3 im Erkenntnisakt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien), wonach er in der Zeit des elektronisch überwachten Hausarrests als Förster in der Forstwirtschaft seiner Mutter mit 40 Stunden in der Woche beschäftigt werde (sei), monatlich EUR 1.800,00 netto verdiene und durch seine Beschäftigung ein strukturierter Tagesablauf gewährleistet sei. Ergibt sich doch daraus, dass entgegen seinem Beschwerdevorbringen durchaus eine strukturierte Alltagsstruktur besteht bzw. der Beschwerdeführer zu einer solchen ohne weitere Therapie in der Lage ist.
Da sohin der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Abweisung der Hemmung des Strafvollzugs nach § 7 Abs 3 StVG ist nicht anfechtbar ( Pieber aaO, § 7 Rz 4).
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