(1) Die Neuerrichtung einer Tabaktrafik ist nur zulässig, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
(2) Die Verlegung einer Tabaktrafik innerhalb ihres Einzugsgebietes ist nur zulässig, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
(3) Das Bereitstellen und Betreiben eines Automaten gemäß § 36 Abs. 8 an einem anderen Standort als der zugehörigen Trafik im Rahmen des Konzessionsvertrags (§ 28) ist nur mit Genehmigung der Monopolverwaltung GmbH zulässig, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
(4) Vor der Neuerrichtung oder Verlegung einer Tabaktrafik oder eines Automaten, der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
(5) Vor der Entscheidung, ob
1. eine erledigte Tabaktrafik nicht,
2. ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle,
3. eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft
ausgeschrieben und nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.
TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 21 Neuerrichtungsbeirat
…Abs. 8), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (§ 25 Abs. 4) dagegen ausgesprochen hat. (2) Diesem Neuerrichtungsbeirat gehören je ein Vertreter 1. der Monopolverwaltung GmbH, 2. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und 3. des…
§ 36 Rechte und Pflichten des Tabaktrafikanten
…1) Tabaktrafikanten haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass der durch § 25 gewährte Gebietsschutz und das Monopolinteresse an der Nahversorgung gewahrt bleiben. Sie haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung der Tabakerzeugnisse ist auf ein…
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