(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für jedes Bundesland für jeden Anlassfall einen Neuerrichtungsbeirat zu bilden. Dieser ist zu befassen, wenn die Neuerrichtung oder Verlegung (§ 23 Abs. 5 Z 3 und 5) eines Standortes (§ 23 Abs. 5 Z 1) oder eines Automaten (§ 36 Abs. 8), der außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden soll, geplant ist und das Landesgremium der Trafikanten sich in einer Stellungnahme (§ 25 Abs. 4) dagegen ausgesprochen hat.
(2) Diesem Neuerrichtungsbeirat gehören je ein Vertreter
1. der Monopolverwaltung GmbH,
2. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und
3. des betreffenden Landesgremiums der Tabaktrafikanten
an.
TabMG 1996 · Tabakmonopolgesetz 1996
§ 20 Beratende Gremien der Monopolverwaltung
…1) Zur Einbindung wesentlicher betroffener Organisationen hat die Monopolverwaltung GmbH die in den §§ 21 und 22 vorgesehenen beratenden Gremien einzurichten. (2) Die Stellen, die zur Namhaftmachung von Mitgliedern dieser Gremien berufen sind, haben der Gesellschaft die ständigen Mitglieder und…
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