(1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.
(2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird oder wenn die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nicht mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängert hat. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zulässig, wenn nach den konkreten Umständen des Falles (zB wegen schwieriger bergschadenskundlicher Fragen) eine Klärung des Sachverhaltes binnen drei Monaten nicht möglich ist. Im Fall der Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die Bewilligung als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist versagt wird. Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind je zwei Ausfertigungen einer von einem hiezu Befugten erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung des Vorhabens anzuschließen.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 17 Arbeitsprogramm
…einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden. (3) Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen: 1. allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie 2. ein Lageplan im Maßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausfertigung, in…
§ 181 Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen
…und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit erfordern, durch Verordnung jene Bergbauanlagen bezeichnen, von denen bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen (§ 153 Abs. 2) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz von Sachen bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind. (2) Durch die Verordnungen…
§ 68 Allgemeines
…1) Der Bund ist berechtigt, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach zu genehmigenden Arbeitsprogrammen…
§ 9
…1) Durch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der…
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