(1) Der Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das
1. Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten),
2. Angaben über die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Schurfarbeiten,
3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (§ 159) sowie
4. die Namen der für die Schurfarbeiten Verantwortlichen
zu enthalten hat.
(2) Für Schurfarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.
(3) Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen:
1. allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie
2. ein Lageplan im Maßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausfertigung, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Schurfarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzung der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 97 Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse
…VII. Hauptstück Ausübung der Bergbauberechtigungen I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse § 97. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und nach § 87 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern…
§ 17 Arbeitsprogramm
…Arbeitsprogramm § 17. (1) Der Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das 1. Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten), 2. Angaben…
§ 19 Änderung eines Arbeitsprogramms
…Änderung eines Arbeitsprogramms § 19. Eine Änderung des Arbeitsprogramms bedarf der Genehmigung, wenn die Schurfarbeiten außerhalb der Begrenzung des im § 17 Abs. 3 Z 2 bekanntgegebenen Gebietes vorgenommen werden sollen oder die Art, der Umfang und der Zweck der beabsichtigten Schurfarbeiten sich wesentlich ändern…
§ 121a Mitanwendung von anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei IPPC-Anlagen
…Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt. 4. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.…
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