Zurückweisung des Antrags einer Gemeinde auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen vergleichbarer Tätigkeiten vom 08.02.06, BGBl II 56/2006 (im Folgenden: AbstandsV).
Der antragstellenden Gemeinde steht im Bewilligungsverfahren gemäß §153 Abs2 MinroG ein Weg zur Verfügung, einen Bescheid zu erwirken und so die Frage der Gesetzmäßigkeit der AbstandsVO an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl VfSlg 15004/1997). Dass dieser Weg unzumutbar wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist.
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