(1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zum Schutz der Umwelt jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung nähere Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden Maßnahmen treffen. Er kann ferner durch Verordnung die Durchführung bestimmter gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder Arbeiten von einer besonderen Ausbildung und von der Ablegung von Prüfungen abhängig machen sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse, die Art des mineralischen Rohstoffs und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit erfordern, durch Verordnung jene Bergbauanlagen bezeichnen, von denen bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen (§ 153 Abs. 2) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz von Sachen bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind.
(2) Durch die Verordnungen nach Abs. 1 können sowohl allgemeine Regelungen als auch Regelungen für einzelne Bergbauzweige, einzelne Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art oder einzelne Arten von Bergbauanlagen, insbesondere auch zur Sanierung bestehender Bergbauanlagen nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3), von beim Bergbau verwendeten Betriebsfahrzeugen oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen und dgl. oder beim Bergbau angewendeten Arbeitsverfahren oder zur Vermeidung von Einwirkungen auf die Umwelt (§ 109 Abs. 3), insbesondere über das nach dem besten Stand der Technik zulässige Ausmaß an Emissionen, sowie ferner über das Sicherheitsmanagement, den Notfallplan und den Inhalt der Informationen für bestimmte Abfallentsorgungsanlagen (§ 119b) getroffen werden; es können auch anerkannte Regeln der Technik für verbindlich erklärt werden.
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 181 Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen
(1) Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zum Schutz der Umwelt …
§ 182 Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
…bzw. Hauptstraßen in Wien, Schnellstraßen und Autobahnen, einschließlich ihrer Verkehrsteilnehmer. Zu diesem Zweck ist, soweit dies nicht bereits in einer Verordnung aufgrund des § 181 vorgesehen ist, ein dem Gefährdungspotential der Anlage angemessener Schutzabstand einzuhalten oder muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung nicht…
§ 160 Bergschäden
…verbundene Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten worden ist, sowie 4. der Schaden an einer Anlage, wenn diese entgegen einer nach § 181 erlassenen Abstandsverordnung errichtet wurde.…
§ 193 Strafbestimmungen
…einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten oder Bauten und Anlagen entgegen einer nach § 181 Abs. 1 erlassenen Abstandsverordnung errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen. (8…
Rückverweise