V. Abschnitt
Schutz besonderer Gebiete
§ 23
Naturschutzgebiete
(1) Gebiete,
a) die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen,
b) die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen,
c) die seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen oder
d) in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien, Fossilien oder Karsterscheinungen vorkommen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 23
…V. Abschnitt Schutz besonderer Gebiete § 23 Naturschutzgebiete (1) Gebiete, a) die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen, b) die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen, c) die seltene oder…
§ 2a
…einen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gelegenen Verzicht auf bisher ausgeübte Nutzungsformen abschließen. (2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 23 Abs 1 oder 25 Abs 1 hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne von Abs 1…
Anl. 2
…3) Mit Artikel II des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 57/2002 wurde festgelegt, dass mit dem Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes § 66a des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG, LGBl Nr 54/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2002 außer Kraft tritt. Art. I Z 11 (§ …
§ 24
…§ 24 Schutzbestimmungen (1) In Verordnungen nach § 23 Abs 1 sind Art und Umfang der Schutzbestimmungen, welche für das jeweilige Naturschutzgebiet gelten, festzulegen. (2) Die Schutzbestimmungen sind so zu gestalten, dass jene Umstände…
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