§ 2a
Vertragsnaturschutz
(1) Das Land und die Gemeinden können als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten über die Pflege von Natur und Landschaft oder über einen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gelegenen Verzicht auf bisher ausgeübte Nutzungsformen abschließen.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 23 Abs 1 oder 25 Abs 1 hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne von Abs 1 erreicht werden kann. Das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung trotz Versuches ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der betreffenden Verordnung.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 2a
…§ 2a Vertragsnaturschutz (1) Das Land und die Gemeinden können als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten über die Pflege von Natur und Landschaft…
§ 66
…§ 66 Eigener Wirkungsbereich Die Aufgaben nach § 2 Abs 2, § 2a Abs 1 und § 32a, die Ausübung der Anhörungsrechte und die Befassung des Umweltschutzausschusses nach den §§ 27 Abs 3 und 4, 36 Abs…
Anl. 2
…3) Mit Artikel II des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 57/2002 wurde festgelegt, dass mit dem Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes § 66a des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG, LGBl Nr 54/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2002 außer Kraft tritt. Art. I Z 11 (§ …
§ 49 § 49
…von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 24b Abs. 5), für den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, die nicht gemäß § 2a abgegolten wurden, so haben diese vom Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf Entschädigung. Entsteht durch einen Bescheid gemäß § 24b für den Eigentümer…