Soweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 81 Fristen
…5. Hauptstück Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren § 81 Fristen Soweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.…
§ 82 Verordnungen der Gemeinde
…beginnt, wenn nicht gesetzlich oder auf Grund des Abs. 2 ausdrücklich anderes bestimmt ist, frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist (§ 81) folgenden Tag. (2) Bei Gefahr im Verzug kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor dem…
§ 47a Amtstafel
…werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 81 auch nicht mehr gelöscht werden. (4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Ausgestaltung, insbesondere in technischer wie auch inhaltlicher Form, sowie die Datensicherung der in Abs…
§ 75 Erstellung des Rechnungsabschlusses
…Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht zum Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 81) beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Allfällig eingebrachte Einwendungen sind dem Rechnungsabschluss bei Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn…
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