(1) In jeder Gemeinde ist eine Amtstafel einzurichten, die für jede Person zugänglich sein muss.
(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass Kundmachungen
1. in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
2. in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.
(3) Dokumente, die gemäß Abs. 2 Z 2 in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 81 auch nicht mehr gelöscht werden.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Ausgestaltung, insbesondere in technischer wie auch inhaltlicher Form, sowie die Datensicherung der in Abs. 2 Z 2 angeführten elektronischen Amtstafel durch Verordnung zu regeln.
(5) Bestehen in einer Gemeinde sowohl eine elektronische als auch eine nichtelektronische Amtstafel, so ist vom Gemeinderat festzulegen, welche Amtstafel für Kundmachungen genützt werden soll. Bis zur Fassung eines anderslautenden Gemeinderatsbeschlusses sind die Kundmachungen auf der nichtelektronischen Amtstafel rechtsverbindlich.
(6) Kundmachungen sind nach Möglichkeit zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde zu veröffentlichen.
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