Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2025, G310 2295863 1/5E, betreffend ersatzlose Behebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (mitbeteiligte Partei: G R), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1Der 1972 geborene Mitbeteiligte, ein litauischer Staatsangehöriger, reiste 2019 erstmalig in das Bundesgebiet ein. Eine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG wurde dem Mitbeteiligten nie ausgestellt. Im Bundesgebiet hat der Mitbeteiligte, der an diversen Erkrankungen leidet, keine Angehörigen.
2Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. Juli 2020 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, wobei ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3 Nachdem der Mitbeteiligte das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hatte, wurde er am 9. Oktober 2020 abgeschoben. Zu einem späteren Zeitpunkt reiste der Mitbeteiligte wieder in das Bundesgebiet ein.
4Mit einem auf den 16. Juni 2023 (richtig wohl: 2024) datierten Bescheid erließ das BFA gegen den Mitbeteiligten gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, gewährte ihm in Anwendung des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte gemäß § 18 Abs. 3 BFAVG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Das BFA begründete das Aufenthaltsverbot mit einer vom Mitbeteiligten ausgehenden tatsächlichen, gegenwertigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weil über ihn mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16. Juni 2020 wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à € 4,00 und mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Oktober 2020 wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB, Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und Diebstahl gemäß § 127 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen à € 4,00 verhängt worden war. Ferner lägen hinsichtlich des Mitbeteiligten zwei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG vor.
5 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), nachdem es der Beschwerde zuvor mit Teilerkenntnis vom 22. Juli 2024 gemäß § 18 Abs. 5 BFA VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6In der Begründung ging das BVwG davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 FPG nicht vorlägen. Zwar sei der Mitbeteiligte im Inland straffällig geworden, allerdings habe er keine schwerwiegenden Straftaten begangen und sei mit Geldstrafen das Auslangen gefunden worden. Auch sei der Mitbeteiligte seit 2020 strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen würden die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
7Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
8Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es das gegen den Mitbeteiligten verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 FPG lediglich ersatzlos behoben habe, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG gegen den Mitbeteiligten vorlägen.
9Die Revision erweist sich aus den zu ihrer Zulässigkeit ins Treffen geführten Gründen entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
10Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0084, Rn. 8, mwN).
11Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Mitbeteiligten hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG nach sich ziehen müssen. Die ersatzlose Behebung eines auf § 67 FPG gestützten Aufenthaltsverbotes ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens widerspricht der Rechtslage (vgl. neuerlich VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0084, nunmehr Rn. 9, mit Verweis auf VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0196, Rn. 9 und 10). Das BFA ist auch berechtigt ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG aus eigenem einzuleiten, ohne dass dafür eine entsprechende Mitteilung der Niederlassungsbehörde erforderlich ist (vgl. VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).
12Indem sich das BVwG mit den Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAGdie nicht nur im Fall einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gegeben wären, sondern auch im Fall des Fehlens des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 NAG oder § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegennicht auseinandergesetzt hat, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. neuerlich VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0084, Rn. 10).
13Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 11. Dezember 2025