Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des M U, 2. der H U, 3. des A U, 4. des U U, und 5. des M U, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 23. Juli 2025, 1. I416 2306109 1/9E, 2. I416 2306105 1/9E, 3. I416 2306110 1/10E, 4. I416 2306108 1/9E und I416 23061071/10E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der in den Jahren 2009, 2013 und 2019 geborenen weiteren revisionswerbenden Parteien. Alle sind Staatsangehörige der Türkei. Sie stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20. November 2022 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden je vom 26. November 2024 ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Erkenntnissen je vom 23. Juli 2025 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
4 Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden wurde von diesem mit Beschluss vom 11. September 2025, E 2439 2443/2025 6, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich in der Begründung der Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Revisionen in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der zur Rechtskontrolle berufeneVerwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0361 bis 0363, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwesenheit aller revisionswerbenden Parteien eine mündliche Verhandlung durchgeführt, sich in deren Rahmen von ihnen einen unmittelbaren Eindruck verschafft und die erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien zu den vorgebrachten Gründen einer Verfolgung befragt. Es hat sich mit den aufgenommenen Beweisen ausführlich befasst und in schlüssiger Weise dargelegt, warum sämtlichem Vorbringen nicht zu folgen sei.
11 Es wird von den revisionswerbenden Parteien nicht aufgezeigt, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären. Ebensowenig wird dargetan, dass die vom Bundesverwaltungsgericht anhand der Feststellungen gezogenen rechtlichen Schlüsse unvertretbar gewesen seien.
12 Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. auch dazu VwGH Ra 2025/20/0361 bis 0363, mwN).
13 Diesen Anforderungen wird von den revisionswerbenden Parteien nicht nachgekommen. Abgesehen davon, dass nicht konkret dargelegt wird, weshalb das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen gehalten gewesen wäre, von Amts wegen weitere Ermittlungen pflegen zu müssen, geht aus den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung nicht hervor, welche für die Entscheidung wesentlichen konkreten Feststellungen das Verwaltungsgericht hätte treffen müssen. Im Besonderen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass aus dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien nicht hervorgeht, dass worauf auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen abgestellt hat (sh. angefochtenes Erkenntnis, S. 132)die geltend gemachten Erkrankungen jenen Grad der Schwere erreichten, damit überhaupt der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet sein könnte (vgl. dazu etwa VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448; 18.1.2024, Ra 2021/20/0459).
14Auf den erstmals in der Revision erhobenen Vorwurf, die Zweitrevisionswerberin hätte Kommunikationsprobleme mit dem beigezogenen Dolmetscher, der einen anderen Dialekt als sie selbst gesprochen habe, gehabt, war schon infolge des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) nicht einzugehen.
15 Von den revisionswerbenden Parteien wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. November 2025
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