Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des A M, 2. der A D und 3. des A M, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 28. März 2025, 1. W602 2269085 1/27E, 2. W602 2300236 1/12E und 3. W602 23002371/10E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind die Eltern des minderjährigen Drittrevisionswerbers. Alle sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Der Erstrevisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14. Februar 2022, die Zweitrevisionswerberin am 25. September 2023 und der Drittrevisionswerber (vertreten durch seine Eltern) am 5. August 2024 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden vom 9. Februar 2023 und 21. August 2024 ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo jeweils zulässig sei, und legte jeweils die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer in mehreren Tagsatzungen abgehaltenen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen je vom 28. März 2025 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
4 Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden wurde von diesem mit den Beschlüssen je vom 6. Juni 2025, E 1311 1313/2025 5, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongesondert nach § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Soweit sich die revisionswerbenden Parteien zur Begründung der Zulässigkeit der Revisionen unter mehreren Aspekten gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes richten, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der zur Rechtskontrolle berufeneVerwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0291, mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen der von ihm durchgeführten Verhandlung einen unmittelbaren Eindruck von den revisionswerbenden Parteien verschafft, sich mit den aufgenommenen Beweisen ausführlich befasst und in schlüssiger Weise ausgeführt, warum den jeweiligen Fluchtvorbringen nicht zu folgen sei. Es wird in den Revisionen nicht aufgezeigt, dass die detailliert ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären. Mit der lediglich pauschal wiederholten Behauptung, das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien sei, auch unter Berücksichtigung der Länderberichte, als glaubwürdig einzustufen gewesen, zeigen die Revisionen keine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, das ihre Angaben als widersprüchlich, gesteigert und unschlüssig einstufte, auf.
10 Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 31.5.2024, Ra 2024/20/0286, mwN).
11 Diesen Anforderungen wird in den Revisionen nicht nachgekommen. Die den Erkenntnissen zu Grunde gelegten Länderberichte decken einen Zeitraum bis kurz vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ab und waren demnach hinreichend aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung sowohl die individuelle Situation der revisionswerbenden Parteien als auch die allgemein maßgeblichen Umstände, darunter die politische Lage, die Sicherheits und Versorgungslage sowie die Situation von Kindern und Frauen im Herkunftsstaat berücksichtigt. Dem wird in den Revisionen, in denen lediglich allgemein argumentiert wird, die in das Verfahren eingeführten Länderberichte seien veraltet und unvollständig gewesen und wesentliche Inhalte zur Situation im Herkunftsstaat seien ignoriert worden, nicht konkret entgegengetreten. Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sowie dem fehlenden Schutz für Flüchtlinge, Frauen und Kinder mangelt es zudem am notwendigen Bezug zum gegenständlichen Fall.
12 In den Revisionen wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2025
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