Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des W M, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2024, W202 2288338 1/22E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30. Juli 2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Jänner 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und gewährte ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise.
3 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
4 In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2024 (eine weitere Tagsatzung fand am 18. Oktober 2024 statt) zog der Revisionswerber durch seinen anwaltlichen Rechtsvertreter die Beschwerde hinsichtlich der Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des Bescheides) zurück.
5 Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein. Mit Erkenntnis vom selben Tag wies es die Beschwerde des Revisionswerbers im Übrigen als unbegründet ab. Weiters sprach es in Bezug auf beide Entscheidungen aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach seinem Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat von den Taliban verfolgt und er befürchte eine Zwangsrekrutierung, kein Glauben geschenkt wurde, und macht weiters in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend.
10 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0759, mwN).
11 Dass die ausführlichen und nicht unschlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird mit den pauschalen Ausführungen in der Revision nicht dargetan.
12 Es gelingt dem Revisionswerber auch nicht darzutun, inwiefern das Ermittlungsverfahren unvollständig und daher mangelhaft geblieben sei (zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung siehe etwa VwGH 19.12.2024, Ra 2024/20/0737, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung der Revision allerdings nicht zu entnehmen.
13 Aus dem Inhalt der Revision geht vielmehr die Ansicht des Revisionswerbers hervor, das Bundesverwaltungsgericht hätte ihm bei richtiger Würdigung seiner Aussagen und eingehender Auseinandersetzung mit den Länderberichten den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Darauf kommt es schon wegen der Zurückziehung der Beschwerde durch den Revisionswerber betreffend die Versagung der Zuerkennung des Asylstatus nicht an.
14 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2025
Rückverweise