Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des O E, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2025, L525 2317030-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stellte am 15. Oktober 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2Mit Bescheid vom 23. Juni 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seinen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. In der Beschwerde sei die mangelhafte Beweiswürdigung in substantiierter und nachvollziehbarer Weise gerügt sowie vorgebracht worden, dass die Länderberichte unvollständig und teilweise unrichtig gewesen seien. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei mangelhaft durchgeführt und der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden. Zudem sei die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung der nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besonders wichtig.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden sein, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.5.2025, Ra 2025/19/0119, mwN).
10 Im vorliegenden Fall führt der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision lediglich pauschal und ohne konkreten Fallbezug aus, dass die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Verhandlung nicht vorgelegen seien. Der Revisionswerber verweist zwar allgemein auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFAVG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden kann, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zu dieser Rechtsprechung VwGH 26.9.2023, Ra 2023/19/0222, mwN).
11 Der Revisionswerber zeigt jedoch nicht auf, weshalb dies gegenständlich bezogen auf seinen konkreten Fall nicht zuträfe. Somit gelingt es dem Revisionswerber nicht darzulegen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von den in der dargelegten Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zu § 21 Abs. 7 BFA VG 2014 abgewichen wäre.
12Soweit in der Zulässigkeitsbegründung das Außerachtlassen aktualisierter Länderfeststellungen und eine antizipierende Beweiswürdigung geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 24.7.2025, Ra 2025/14/0207, mwN).
13 Diesen Anforderungen wird die Revision, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen kein substantiiertes fallbezogenes Vorbringen, keine Relevanzdarstellung sowie keine Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält, nicht gerecht.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2025
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