Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 2001, vertreten durch Mag. Robert Morianz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2023, W103 2216633 1/43E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeverfahren dem aus der Russischen Föderation stammenden Revisionswerber den Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erließ gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
4 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 19. Juli 2023
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