Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2025, Ra 2025/18/0134, betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe in einer Asylangelegenheit, gerichtete Eingabe der Dr. K W, Rechtsanwältin, den Beschluss
gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2025, Ra 2025/18/0134 4, wurde dem von M G (im Folgenden: antragstellende Partei) eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2025, I425 22058672/2E, betreffend eine Asylangelegenheit, stattgegeben und der antragstellenden Partei gemäß § 61 VwGG die Verfahrenshilfe bewilligt.
2Dagegen richtet sich die vorliegende, als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe der Einschreiterin (der in dieser Angelegenheit von der Rechtsanwaltskammer Wien mit Bescheid vom 5. Juni 2025 bestellten Verfahrenshelferin der antragstellenden Partei), mit der die Behebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2025, Ra 2025/18/0134 4, beantragt wird. Begründend macht die Einschreiterin im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe lägen nicht vor, da die Sache nach dem Akteninhalt „völlig aussichtslos“ sei.
3Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend Verfahrenshilfe, ist ein Rechtsmittel unzulässig, weshalb die als Revision zu wertende Eingabe der Einschreiterin schon aus diesem Grund zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 14.5.2025, Ro 2025/02/0004).
Wien, am 27. Juni 2025