Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der S A, 2. der I D, 3. des M D, und 4. des A D, alle vertreten durch Mag. a Petra Darilion als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2025, 1. L510 2276756 1/11E, 2. L510 2276757 1/12E, 3. L510 2276759 1/11E, und 4. L510 2286745 1/9E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist staatenlos und stammt aus Syrien. Sie ist die Mutter der volljährigen Zweitrevisionswerberin und der minderjährigen Dritt und Viertrevisionswerber. Die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien sind syrische Staatsangehörige.
2 Die erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien stellten am 18. Jänner 2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Viertrevisionswerber wurde am 27. November 2023 im Bundesgebiet geboren. Für diesen stellten die gesetzlichen Vertreter am 18. Dezember 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3 Die vorliegenden Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Erstrevisionswerberin in Syrien aufgrund ihrer fehlenden Staatsangehörigkeit Verfolgung befürchte und der Zweitrevisionswerberin sowie dem Drittrevisionswerber eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte drohe. Für den Viertrevisionswerber wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit Bescheiden vom 29. Juni 2023 (betreffend die erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien) sowie mit Bescheid vom 9. Jänner 2024 (betreffend den Viertrevisionswerber) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab, erkannte den revisionswerbenden Parteien den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig. Begründend führte es zusammengefasst aus, mit den geltend gemachten Fluchtgründen hätten die revisionswerbenden Parteien keine drohende Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dargelegt.
6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, die Darstellung der Sicherheitslage in Syrien durch das BVwG erweise sich unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Lage vor Ort als „grob aktenwidrig“. Das Recht der revisionswerbenden Parteien auf ein faires, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Verfahren sei verletzt worden. Die Verletzung von Verfahrensrecht könne vom Verwaltungsgerichtshof „als Aspekt der Tatsachenebene“ aufgegriffen werden.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dabei muss die Revision auch konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzeigen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa VwGH 7.8.2025, Ra 2025/18/0134, mwN).
12 Diesen Anforderungen wird die Revision, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen kein substantiiertes fallbezogenes Vorbringen enthält, nicht gerecht.
13 Soweit die Revision nämlich vorbringt, das angefochtene Erkenntnis stelle die Sicherheitslage in Syrien aktenwidrig und fehlerhaft dar, legt sie weder dar, welche die Situation der revisionswerbenden Parteien konkret betreffenden Aspekte der Sicherheitslage das BVwG fehlerhaft wiedergebe, noch, welche anderslautenden Feststellungen aus ihrer Sicht zu treffen gewesen wären, die zur Asylgewährung hätten führen können. Überdies lässt sie außer Acht, dass den revisionswerbenden Parteien mit den dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheiden des BFA der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden.
14Im Übrigen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. VwGH 3.3.2025, Ra 2024/18/0651, mwN).
15 Zum pauschalen Vorbringen der „Verletzung von Verfahrensrecht“ genügt schließlich der Hinweis, dass damit kein fallbezogenes Vorbringen erstattet und weder auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch auf eine konkrete Rechtsfrage Bezug genommen wird.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2025
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