Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl. Ing. S A P, vertreten durch die Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. März 2025, LVwG 318 4/2025 R15, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Feldkirch; mitbeteiligte Partei: Vorarlberger gemeinnützige Wohnungsbau und Siedlungsgesellschaft mbH; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Der Revisionswerber bekämpft mit seiner Revision die Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei für die Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten auf einer näher bezeichneten Liegenschaft und macht eine Verletzung von Nachbarrechten geltend.
2 Im mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass mit der Realisierung des Bauvorhabens eine irreversible Verschattung der bestehenden Photovoltaik und Solaranlage des Revisionswerbers drohe. Diese würde eine dauerhafte Beeinträchtigung der Funktionsweise und Wirtschaftlichkeit der Anlage bewirken. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht erkennbar.
3Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
5Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
6Macht der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil geltend, so hat er dies durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner ebenso konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die nach dem Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. zum Ganzen VwGH 24.5.2022, Ra 2022/06/0058 und 0059, mwN).
7 Die Begründung des vorliegenden Antrages genügt der Konkretisierungspflicht nicht. Der Revisionswerber hat nicht substantiiert dargetan, inwiefern eine konkrete Beeinträchtigung der Funktionsweise der Anlage vorläge und welche konkreten Einbußen zu erwarten wären. Mangels ausreichender Konkretisierung ist daher ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.
8Ferner kann der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil gesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen (vgl. etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2023/06/0119, mwN).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 16. Juni 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden