Die Behörde kann Einwendungen, aus denen mit ausreichender Konkretheit die behauptete Verletzung eines subjektiven Rechtes erkennbar ist, nicht gänzlich unbeachtet lassen, nur weil die Rechtmäßigkeit der Emissionen nicht belegt wurde. Sie hat vielmehr der Partei mitzuteilen, welche Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Ansprüche Beweise anzubieten (vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049, ergangen zu § 26 Abs. 4 Stmk BauG 1995). Bezogen auf § 33 Abs. 5 Tir BauO 2022 bedeutet dies, dass die Baubehörde in Erfüllung ihrer aus § 39 Abs. 2 iVm § 37 AVG erfließenden Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes den Revisionswerber hätte auffordern müssen, die Rechtmäßigkeit der von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Emissionen zu belegen, damit die Baubehörde - allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen - prüfen hätte können, ob dieser Betrieb an der Grundgrenze des Baugrundstückes der Widmung widersprechende Immissionen verursacht.
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