Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen (vgl. etwa VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002, Rn. 12, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Beurteilung der vorliegenden rechtlichen Situation davon auszugehen, dass sich die Behörden rechtskonform verhalten und im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Beseitigung allenfalls rechtswidrig errichteter Bauvorhaben veranlasst (vgl. etwa VwGH 16.9.2021, Ra 2021/06/0131, Rn. 5).
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