Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 1. Oktober 2025, Zl. E 050/07/2024.014/007, betreffend Waffenverbot (mitbeteiligte Partei: M B, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Neusiedl/See), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1Mit Bescheid vom 10. September 2024 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Mitbeteiligte am 25. Mai 2021 sieben (geschützte) Saatkrähen mit einem Schrotgewehr abgeschossen und damit gegen § 16 Abs. 2 iVm § 78 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 des Burgenländischen Naturschutz und Landschaftspflegegesetzes verstoßen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei der Mitbeteiligte auch rechtskräftig bestraft worden.
2 In der gegen die Verhängung des Waffenverbots erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte vor, am 25. Mai 2021 als Jäger und beeidetes Jagdaufsichtsorgan im Auftrag seiner Jagdherren die Saatkrähen zur Vergrämung solcher Vögel erlegt und dabei angenommen zu haben, dass seine Jagdherren eine diesbezügliche Abschussgenehmigung für dieses Gebiet bereits eingeholt hätten. Dass der Abschuss damals vor Ort rechtswidrig gewesen sei, habe sich für ihn erst nachträglich herausgestellt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid; eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass nach Verhängung des Waffenverbotes im Rahmen der Sicherstellung der Waffen im Fahrzeug des Mitbeteiligten eine Büchse und eine Flinte geladen, gesichert und frei einsehbar vorgefunden worden seien. In einem versperrten Tresor und einer unversperrten Gewehrhalterung im Schlafzimmer eines „Jagdhauses“, das nur dem Revisionswerber und einem seiner Jagdherren zugänglich und durch eine dreifach gesicherte Eingangssicherheitstür gesichert sei, hätten sich mehrere ungeladene bzw. unterladene Langwaffen befunden, von denen zwei Stück im Zentralen Waffenregister nicht im Besitz des Mitbeteiligten aufgeschienen seien und die einem näher genannten Jagdherren des Mitbeteiligten gehört hätten. Eine auf den Mitbeteiligten registrierte Büchse sei bereits im Jahr 2018 von einem Büchsenmacher, bei dem sich auch eine vom Mitbeteiligten in Verwahrung gegebene nicht registrierte Waffe befunden habe, angekauft worden. Am 13. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt.
5 Rechtlich wies das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verwahrung von Waffen darauf hin, dass der Mangel der waffenrechtlichen Verlässlichkeit keine Tatbestandsvoraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes sei und auch Alkoholmissbrauch für sich genommen ein Waffenverbot nicht rechtfertige.
6 Was den Vorfall im Mai 2021 betreffe, habe die belangte Behörde völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Schussabgaben angenommen habe, es läge für die Erlegung der Saatkrähen eine Ausnahmebewilligung ebenso wie in vielen anderen Gemeinden des Nordburgenlands zu dieser Zeitvor. Bereits ab dem Jahr 2012 seien nämlich in einigen Gemeinden des Nordburgenlands immer wieder jährlich Ausnahmebewilligungen für Jäger zum Abschuss von bis zu 900 Saatkrähen, die dort weit verbreitet seien und erhebliche Schäden in der Landwirtschaft verursachen würden, erteilt worden. Bei Abgabe der Schüsse am 25. Mai 2021 sei der Mitbeteiligte davon ausgegangen, dass er dies infolge des Vorliegens einer Ausnahmebewilligung tun dürfe, was aber nicht der Fall gewesen sei. Weder vor noch nach diesem Vorfall habe er gesetzlich nicht gedeckte Abschüsse von Saatkrähen oder anderen Tieren vorgenommen, und er habe weder vor noch nach diesem Vorfall ein iSd § 12 Abs. 1 WaffG relevantes Verhalten gesetzt, das die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertige. Angesichts dessen und in Anbetracht seines waffenrechtlichen Wohlverhaltens seit dem Vorfall sei im Rahmen der Gefährdungsprognose davon auszugehen, dass weder im Zeitpunkt der Verhängung des Waffenverbotes noch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zu befürchten (gewesen) sei, dass der Mitbeteiligte künftig Waffen missbräuchlich verwenden werde.
7Im Hinblick auf den klaren entscheidungsrelevanten Sachverhalt sei nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG hätte erwarten lassen. Deshalb hätten weder Fragen einer Ergänzung (offenbar gemeint: des Sachverhalts) noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten können.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht sei durch die Feststellung, dass der Mitbeteiligte bei seiner Schussabgabe irrtümlich vom Vorliegen einer Ausnahmebewilligung für den Abschuss der Tiere ausgegangen sei, vom festgestellten Sachverhalt der Behörde abgegangen, ohne dass diese Feststellungen auf einer Beweiswiederholung oder ergänzung beruht hätten. Bei der Annahme des Wohlverhaltens habe das Verwaltungsgericht insbesondere die unterlassene Registrierung einer Schusswaffe der Kategorie C, den unsicheren Umgang mit Schusswaffen, das Lenken eines Kfz in alkoholisiertem Zustand und den Besitz einer Schusswaffe trotz vollstreckbaren Waffenverbotes unberücksichtigt gelassen.
9 Im Vorverfahren hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die Zurückweisung der Revision beantragt und im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision erweist sich schon aufgrund des Vorbringens, mit dem sie sich im Ergebnis gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, als zulässig und auch begründet:
11Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
12Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sodass die belangte Behörde nicht gehalten war, einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2021/08/0128, mwN).
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat wenn das Verwaltungsgericht eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimmt eine solche ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach Durchführung einer Verhandlung zu erfolgen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel anders als diese würdigt und aufgrund dieser von jener der Verwaltungsbehörde abweichenden Beweiswürdigung andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen trifft. Will das Verwaltungsgericht von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es ungeachtet eines Parteiantragseine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen (vgl. nochmals VwGH 20.12.2023, Ra 2023/03/0075, mwN).
14 Im vorliegenden Fall war eine mündliche Verhandlung schon deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht aufgrund des Beschwerdevorbringens erstmals und abweichend von den Feststellungen der belangten Behörde entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Irrtum des Mitbeteiligten über das Bestehen einer Ausnahmebewilligung für die Erlegung der Saatkrähen war ein Aspekt, der im Rahmen der Gefährdungsprognose vom Verwaltungsgericht maßgeblich zugunsten der Verneinung einer waffenrechtlichen Missbrauchsgefahr ins Treffen geführt wurde.
15Gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen gehört es jedoch zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das Verwaltungsgericht nicht mit einem mittelbaren Beweis zufriedengeben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten (vgl. zum Ganzen VwGH 7.5.2020, Ra 2019/03/0091, mwN). Dies gilt im gleichen Maße für die jeweiligen Aussagen der Partei selbst.
16 Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt war und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
17Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für ein Absehen von der beantragten Verhandlung lagen demnach nicht vor.
18Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste (vgl. zur Gesamtbetrachtung bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG allgemein etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2023/03/0206, Rn. 26 mwN).
Wien, am 9. Jänner 2026
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