Ra 2025/03/0005—VwGH Entscheidung
17. Juni 2025
…dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2023/03/0206, mwN). 13 Eine Bedrohung mehrerer Menschen mit dem Umbringen stellt eine konkrete Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG…