Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des F L in P, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. November 2023, Zl. 405 10/1395/1/10 2023, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Salzburg, in Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 14. August 2023, über den Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffen- und Munitionsverbot und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusammengefasst zu Grunde, der Revisionswerber sei Jagdpächter und Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die ihn zum Besitz von zwei Waffen der Kategorie B berechtige. Er habe von seinem im Jahr 2008 verstorbenen Großvater weitere, näher bezeichnete Waffen geerbt. Vier dieser Waffen habe er bis zur periodischen waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung im Jahr 2023 außerhalb seines Waffenschrankes gelagert. Diese vier Waffen seien weder in das Zentrale Waffenregister eingemeldet noch sei deren Erwerb der Behörde angezeigt worden, weshalb sie der Waffenbehörde vor der im Zuge der Verhängung des Waffenverbotes erfolgten Waffensicherstellung nicht bekannt gewesen seien. Am Tag der Waffenabnahme seien sämtliche Waffen in einem versperrten Waffenschrank gelagert gewesen. Der Schlüssel dazu habe sich im selben Raum in einem nicht versperrten Behältnis befunden.
3 Bereits vor dem 9. Juni 2023 sei der Revisionswerber Mitglied einer rund 1000 Personen umfassenden WhatsApp Gruppe geworden, in der sich die Mitglieder wechselseitig vor Polizeikontrollen warnen würden. Der Revisionswerber konsumiere ein bis zwei Mal pro Woche Alkohol in der maximalen Menge von zwei bis drei Bier pro Tag, den Alkohol spüre er nach seinem subjektiven Empfinden erst nach sieben oder acht Bier. Am 9. Juni 2023 habe er zwei bis drei Bier „gebraucht“, weil er erfahren habe, dass seine Ehefrau, die vor acht Jahren an Krebs, der operativ behandelt worden sei, gelitten habe, nun unheilbar erkrankt sei. Er habe an diesem Tag in die genannte WhatsApp Gruppe als Reaktion auf ein Posting über den Ort einer polizeilichen Verkehrskontrolle folgende Nachricht gepostet: „De kean olle weggbeckt mit an schoafschützen gwehr de drottln, homm nix ondas zum doa a Stott daß de asylanten und Klimakleba aufn wecka gengan“. Am selben Tag habe der Revisionswerber eine weitere Nachricht mit dem Inhalt „Sorry oba muaß hia u. Do laut denkn ...“ gepostet. Es seien keine Anhaltspunkte für einen zusätzlichen Alkoholkonsum zwischen seinen beiden Postings hervorgekommen. Der Revisionswerber habe sich auf Grund der Mitteilung über den Krankheitszustand seiner Ehefrau in einer Ausnahmesituation befunden, die er offensichtlich durch den Konsum von Alkohol zu bewältigen versucht habe. In medizinischer Hinsicht sei eine „gewisse“ Beeinträchtigung durch den Alkoholkonsum bei Versenden der Postings nicht auszuschließen. Die Exekutive habe vom ersten Posting durch eines ihrer Organe, das „privat Mitglied“ dieser Gruppe sei, erfahren. In dieser Angelegenheit seien nach den §§ 115 und 117 StGB strafrechtliche Ermittlungen geführt und die Sache diversionell erledigt worden.
4 Am 21. Juni 2023 sei der Revisionswerber von einem der die Verkehrskontrolle am 9. Juni 2023 durchführenden Organe mit dem nach dessen Beurteilung vorliegenden strafrechtlichen Substrat der Nachrichten vom 9. Juni 2023 konfrontiert worden, woraufhin der Revisionswerber betont habe, das nicht so gemeint zu haben. Daraufhin habe der Revisionswerber folgende weitere Nachricht in die Gruppe gepostet: „Schod das mA de wohrheit nit am Tisch bringa derf im supa östetrr. Pfiat ench!!%“. An diesem Tag habe er keinen Alkohol konsumiert gehabt und es habe in medizinischer Hinsicht auch keine extreme Ausnahmesituation und demzufolge keine Beeinträchtigung des Gedankenablaufes mehr angenommen werden können. Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, „er habe sich niemals gedacht, dass das solche Auswirkungen habe“. Er habe mit seiner Äußerung vom 21. Juni 2023 gemeint, dass seine erste Mitteilung ein Blödsinn gewesen sei und er nun aus der Gruppe austrete.
5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, selbst wenn die Staatsanwaltschaft die Äußerungen vom 9. Juni 2023 nicht als gefährliche Drohung im Sinne des § 107 StGB, sondern als Beleidigung im Sinne des § 115 StGB eingestuft habe, sei dem Revisionswerber ein missbräuchlicher, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bzw. Sachen gefährdender Waffengebrauch im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG zuzutrauen. Das diversionelle Vorgehen entfalte keine Bindungswirkung, weil die dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Tatsachen selbständig zu beurteilen seien. Selbst wenn im Lichte der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen davon auszugehen sei, dass die Äußerungen vom 9. Juni 2023 der persönlichen Ausnahmesituation des Revisionswerbers geschuldet gewesen seien, könnten diese nicht als bedeutungslos beurteilt werden. Dem stehe die ohne das Vorliegen einer emotionalen Extremsituation erfolgte Bekräftigung seiner Äußerungen durch die Nachricht vom 21. Juni 2023 entgegen, die er auch über Befragen nicht nachvollziehbar erklären habe können. Die vom Revisionswerber verwendete Wortwahl lasse insbesondere vor dem Hintergrund, dass die ursprünglichen Äußerungen knapp zwei Wochen später ohne Vorliegen eines besonderen Erregungszustandes und ohne Konsum von Alkohol bekräftigt worden seien, den Schluss zu, dass der Revisionswerber in einem neuerlichen emotionalen Ausnahmezustand zu einer seiner mehr als zehn Waffen greifen könnte.
6 Darüber hinaus habe der Revisionswerber die nicht im Zentralen Waffenregister aufscheinenden Waffen nicht sicher im Sinne des § 16b WaffG verwahrt, weil er sie über einen Zeitraum von rund 15 Jahren abseits eines versperrten Waffenschranks gelagert habe. Diese jahrelange sorglose Waffenverwahrung an einem gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Kind lasse den Schluss auf einen sehr leichtfertigen Umgang mit Waffen zu. Zudem sei daraus zu schließen, dass der Revisionswerber Dritten, wenn auch nicht vorsätzlich, Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren könnte. Die übrigen Waffen habe der Revisionswerber zwar versperrt in einem Waffenschrank, den Schlüssel dazu aber in demselben Raum in einem unversperrten Behältnis, in dem neben dem Schlüssel nicht näher konkretisierte Gegenstände gewesen seien, gelagert. Dieser Schlüssel hätte durch Suchen in demselben Raum ohne großen Aufwand durch die angesichts ihrer schweren Erkrankung wohl emotional angeschlagene Ehefrau sowie das minderjährige Kind des Revisionswerbers gefunden werden können, was ebenfalls auf eine leichtfertige Verwahrung und die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG schließen lasse.
7 Auch der Umstand, dass der Revisionswerber die im Jahr 2008 geerbten Waffen der Behörde nicht gemäß § 43 Abs. 1 WaffG angezeigt habe, lasse einen Waffenmissbrauch im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG insbesondere in einem emotionalen Ausnahmezustand des Revisionswerbers befürchten.
8 Schließlich unterstreiche auch die Begründung des Revisionswerbers, sich der WhatsApp Gruppe angeschlossen zu haben, um zu verhindern, dass er nach dem Konsum von Alkohol ein Fahrzeug dort lenke, wo kontrolliert werde, dass er rechtlich geschützten Werten wie der körperlichen Integrität von Dritten nur eine geringe Bedeutung beimesse. Auch auf Grund dieser Leichtfertigkeit im Umgang mit dem Schutzgut der körperlichen Integrität von Menschen sei der Schluss zu ziehen, dass der Revisionswerber in einem emotionalen Ausnahmezustand eine seiner zehn Waffen missbräuchlich verwenden könnte.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft lediglich von einem beleidigenden Inhalt der Äußerungen im Sinne des § 115 StGB, und nicht von einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 107 StGB ausgegangen sei, sei auch für die verwaltungsrechtliche Beurteilung zumindest ein Indikator. Dies gelte selbst dann, wenn der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens keine unmittelbare rechtliche Bedeutung zukomme.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung seien ernst gemeinte Drohungen mit dem Umbringen bzw. Erschießen Gründe für die Verhängung eines Waffenverbotes. Im Falle von nicht ernst gemeinten Äußerungen und von „milieubedingten Unmutsäußerungen“ könne aber nicht von einem „rationalen Schluss“ auf einen künftigen Missbrauch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden. Dies entspreche auch der Judikatur des OGH, wonach „milieubedingte Unmutsäußerungen“ deshalb nicht als gefährliche Drohungen gelten würden, weil sie nicht ernst gemeint seien (Hinweis auf OGH 28.7.1993, 13 Os 103/93). Es sei nicht rational und denkunlogisch, von einer „milieubedingten Unmutsäußerung“ auf einen qualifizierten Missbrauch im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG zu schließen, zumal die Nachrichten in „starker Mundart“ verfasst seien, was eine unüberlegte und nicht ernst gemeinte Handlungsweise nahelege. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG wäre daher vom Verwaltungsgericht zu prüfen gewesen, ob die Äußerungen des Revisionswerbers ernst gemeint gewesen seien. Das erste Posting, welches der Exekutive von Beginn an bekannt gewesen sei, sei offensichtlich auch nicht ernst genommen worden, denn sonst hätte man den Revisionswerber sofort, und nicht erst nach Wochen, damit konfrontiert. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich der Revisionswerber am Tag der ersten beiden Postings auf Grund der Nachricht über seine Ehegattin in einer Ausnahmesituation befunden und Alkohol konsumiert habe. Die dritte Äußerung des Revisionswerbers sei primär eine Verabschiedung aus der WhatsApp Gruppe sowie eine Beschwerde über den Stand der Meinungsfreiheit in Österreich gewesen. Es handle sich um eine „klassische Unmutsäußerung“, nicht um eine ernst gemeinte Drohung.
15 Schließlich sei auch die unterbliebene Registrierung und die mangelhafte Verwahrung von Waffen kein Grund für die Verhängung eines Waffenverbotes.
16 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf:
17 Hinsichtlich der für die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN, verwiesen.
18 Danach ist zusammengefasst für die Verhängung eines Waffenverbotes entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
19 Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 11.10.2023, Ra 2023/03/0094).
20 Soweit die Revision in der strafrechtlichen Qualifikation der Äußerungen vom 9. Juni 2023 durch die Strafverfolgungsbehörden einen Indikator für die waffenrechtliche Beurteilung sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Waffenbehörde bzw. das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen hat, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigt (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0330, mwN).
21 Aber auch mit ihrem Vorbringen, wonach es sich bei den Äußerungen des Revisionswerbers um nicht ernstgemeinte „milieubedingte Unmutsäußerungen“ gehandelt habe, gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
22 Eine Bedrohung mehrerer Menschen mit dem Umbringen stellt eine konkrete Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0055, mwN). Auch andere massive Drohungen mit Gewalttaten erlauben die für die Verhängung des Waffenverbots erforderliche Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 1.4.2022, Ra 2022/03/0037, mwN).
23 Entgegen dem Revisionsvorbringen, wonach „der wahre Sinn“ der Ausführungen des Revisionswerbers nicht berücksichtigt worden sei, hat sich das Verwaltungsgericht sehr wohl auch mit der Bedeutung der Aussagen des Revisionswerbers auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang führte es insbesondere ins Treffen, dass der „Gesamtwürdigung dieser Äußerungen [vom 9. Juni 2023] als bedeutungslos deren Bekräftigung“ am 21. Juni 2023 entgegenstehe. Diese Bekräftigung sei weder im Zusammenhang mit einer emotionalen Extremsituation noch mit dem Konsum von Alkohol gestanden. Insbesondere vor diesem Hintergrund lasse die vom Revisionswerber in seinen Nachrichten vom 9. Juni 2023 verwendete Wortwahl den Schluss zu, er könnte eine seiner mehr als zehn Waffen missbräuchlich im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG verwenden. Das Verwaltungsgericht schloss somit erkennbar von der bekräftigenden Äußerung vom 21. Juni 2023 und den Umständen ihres Zustandekommens darauf, dass es sich bei den Nachrichten vom 9. Juni 2023 nicht um bloße Äußerungen des Unmuts gehandelt habe.
24 Dieser Einschätzung hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen, wenn sie in diesem Zusammenhang geltend macht, auch das Posting vom 21. Juni 2023 sei keine ernst gemeinte Drohung, sondern eine „Unmutsäußerung“ gewesen. Auch aus der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Verwendung der Mundart kann für sich genommen noch nicht auf einen fehlenden bedrohlichen Charakter der Äußerungen geschlossen werden (vgl. zu einer in Mundart formulierten, als massive Drohung gegen die körperliche Integrität gewerteten Äußerung VwGH 23.10.2008, 2005/03/0220).
25 Auch mit dem Vorbringen, die Äußerungen vom 9. Juni 2023 seien von den „Polizeibeamten“ nicht ernst genommen worden, weil das Waffenverbot nicht „sofort“ verhängt worden sei, zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit der Beurteilung, auf Grund dieser Äußerungen und jener vom 21. Juni 2023 sei eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten, von den Leitlinien der dargestellten Rechtsprechung abgewichen wäre.
26 Das Revisionsvorbringen, wonach die mangelhafte Verwahrung von Waffen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Grund für die Verhängung eines Waffenverbotes sei, trifft zwar insoweit zu, als aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden kann. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass dies einer Berücksichtigung der nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen als eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegensteht, wenn die Befürchtung missbräuchlicher Verwendung im Einzelfall zusätzlich untermauert wird (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/03/0095, mwN). In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht, welches das Waffenverbot tragend auf die zuvor behandelten Äußerungen des Revisionswerbers und nicht auf die mangelhafte Verwahrung von Waffen stützte, mit seinen Ausführungen betreffend den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner schwer erkrankten Ehefrau und seinem minderjährigen Kind auch dargelegt, weshalb es im Einzelfall überdies von der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung von ungenügend verwahrten Waffen ausging. Dagegen bringt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts Konkretes vor.
27 Der Revision gelingt es folglich nicht, darzulegen, dass das Verwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände von den höchstgerichtlichen Leitlinien zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG abgewichen wäre.
28 Auf das weitere Zulässigkeitsvorbringen, wonach von der unterbliebenen Registrierung der nach dem Tod des Großvaters des Revisionswerbers geerbten Waffen nicht auf einen qualifizierten Waffenmissbrauch geschlossen werden könne und vor dem Jahr 1871 produzierte Waffen nicht anzeigepflichtig seien, kommt es daher nicht mehr an.
29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2024
Rückverweise