Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des P, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 28. Mai 2025 mündlich verkündete und mit 11. August 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, KLVwG510/14/2025, betreffend Verfall von Pferden nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Kärnten Dr. Jutta Wagner), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2025 wurden vier Pferde, die dem Revisionswerber bei einer näher beschriebenen Amtshandlung abgenommen worden waren, gemäß § 40 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) als verfallen erklärt.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei. Der Revisionswerber stellte rechtzeitig einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
3 Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zu den Pferden und deren Haltungsbedingungen, insbesondere den Verletzungsmöglichkeiten für die Pferde (hervorstehende Nägel, starre Drähte, Gitterbleche und Maschendrahtzaun) sowie der Notwendigkeit der aktiven Fütterung der Pferde aufgrund fehlenden Grasbewuchses auf der Fläche, auf der die Pferde gehalten worden seien. Der Boden im Bereich des ständig benutzten Tränkbereichs sei nicht befestigt gewesen. Bei mehreren Kontrollen seien Vernachlässigungen der Tiere hinsichtlich Ernährung und Haltung festgestellt und konkrete Beseitigungsaufträge auch Aufträge hinsichtlich der Fütterung erteilt worden. Am 29. Dezember 2024 sei die Feuerwehr zu einem Einsatz gerufen worden, weil eine Stute im Tränkbereich eingesunken gewesen sei und sich nicht mehr selbständig habe befreien können. Bei einer unangekündigten Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Gefahrenbereich nicht abgesichert worden sei und der schlechte Ernährungszustand aufgefallen. Auch das Verletzungsrisiko der Pferde habe nach wie vor bestanden (vorstehende Eisenteile, starre Drähte). Die Pferde hätten einen apathischen und teilnahmslosen Eindruck gemacht und seien wegen der sichtlichen Unterernährung abgenommen worden. Alle vier Pferde seien in der Folge untersucht und dabei die Unterernährung festgestellt worden. Der schlechte bis mindergute Ernährungszustand habe den Pferden Schäden zugefügt; der Revisionswerber habe ihnen mit seiner Haltung auch Leiden zugefügt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tierhalters sowie die bei den Kontrollen festgestellten gravierenden Verstöße gegen die einen Halter treffenden tierschutzrechtlichen Verpflichtungen und der im Verfahren nicht vorhandenen Einsichtsbereitschaft des Revisionswerbers sei zu erwarten, dass dieser sein Verhalten fortsetze oder wiederholen werde und die Tiere dadurch weiterhin unnötige Schmerzen, Leiden, Schäden und gegebenenfalls auch Qualen zu erleiden hätten. Die Prognose der Behörde, dass der Revisionswerber einer rechtskonformen Tierhaltung und fachlich anerkannter veterinärmedizinischer Versorgung der Tiere nicht nachkommen werde, sei begründet.
4 In der Folge begründete das Verwaltungsgericht ausführlich seine Beweiswürdigung. Die Unterernährung der Pferde sei bereits mit freiem Auge sichtbar gewesen, was die Schlussfolgerungen der Amtstierärztin aufgrund der angefertigten Fotos nachvollziehbar und schlüssig erscheinen lasse. Es stehe für das Verwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen der Amtstierärztin und des Verwaltungsaktes fest, dass keine Infektionskrankheit die Gewichtszunahme der Pferde verhindert habe, sondern die mangelhafte Ernährung durch den Revisionswerber. Der Antrag auf Einvernahme eines Zeugen sei abzuweisen, weil der Sachverhalt durch die Fotos in der Zusammenschau mit den fachlichen Ausführungen der Amtstierärztin geklärt sei.
5Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, es stehe fest, dass der Revisionswerber seine vier Pferde in einer Weise vernachlässigt habe, dass diesen durch Unterernährung Schäden entstanden seien und über einen Zeitraum von zumindest mehreren Monaten ungerechtfertigt Leiden zugefügt worden seien, weil durch mangelhafte Ernährung die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der vier Pferde nicht hätten entfaltet werden können. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, die Pferde unverzüglich abzunehmen, um die von der Amtstierärztin wahrgenommenen Verstöße gegen § 5 TSchG mit sofortiger Wirkung aufgrund von Gefahr im Verzug zu beenden. Es habe unter Verweis auf die bereits in der Vergangenheit erfolgten Kontrollen und Missstände und deren Nichtbehebung davon ausgegangen werden können, dass der Revisionswerber nicht willens oder in der Lage sei, Abhilfe zu schaffen. Diese sei für das Wohlbefinden der Tiere aber jedenfalls erforderlich gewesen. Der Revisionswerber sei aufgrund der näher dargestellten Umstände nicht in der Lage, mangelhafte Zustände im Zusammenhang mit der Tierhaltung dauerhaft abzustellen. Die Tiere seien daher für verfallen zu erklären.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision macht in der zur Beurteilung der Zulässigkeit ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung geltend, es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor; dieses gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Der Revisionswerber habe in der Verhandlung die Einvernahme des (alten) Amtstierarztes als Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass die Pferde an einer Infektion gelitten hätten und dass ihm keine schwerwiegenden Mängel in der Tierhaltung anzulasten seien. Dieser Amtstierarzt habe die Pferde mehrmals untersucht. Die Abweisung des Beweisantrages sei nicht nachvollziehbar. Die Wahrnehmung der Amtstierärztin sei nur punktuell gewesen, der Amtstierarzt habe für einen längeren Zeitraum Wahrnehmungen zur Pferdehaltung und hätte diese durchwegs positiv bewertet. Eine Aufforderung zur Gefahrenabwehr sei nicht erfolgt, was dieser bei seiner Einvernahme ausgesagt hätte. Es habe keine nennenswerten konkreten Verletzungsmöglichkeiten der Pferde gegeben, der Pflegezustand sei gut gewesen.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen.
12 Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 15.4.2025, Ra 2025/02/0051, mwN). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis legt die Revision nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von diesen rechtlichen Leitlinien abgewichen wäre.
13 Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es liege eine krasse Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitserforschung vor, weil das Verwaltungsgericht seine Ermittlungstätigkeit unterlassen habe. Er habe verschiedenes Vorbringen erstattet (u.a. nicht festgestelltes Alter der Pferde im Hinblick auf die durchgeführte BCS Bewertung, Infektion der Pferde, kurze Dauer der Beeinträchtigung). Es sei nicht geprüft worden, ob es Alternativen zur Abnahme der vier Pferde gegeben habe. Es müsse eine halterbezogene Prognose gegeben sein, der Revisionswerber habe sich stets bemüht, allen Aufträgen nachzukommen. Keines der Pferde habe sich durch hervorstehende Drähte oder Eisenteile verletzt, er habe kein schädliches Futter verfüttert. In der Verhandlung habe er diverse Ausführungen getätigt (u.a. zur Befolgung der Mängelbehebungsaufträge aus 2023 und 2024). Das Verwaltungsgericht habe sich nur auf die Ausführungen der Amtstierärztin gestützt, die nur eine punktuelle Wahrnehmung gehabt habe. Es hätte jedoch vielmehr der Amtstierarzt einvernommen werden müssen, der eine andere Fachmeinung gehabt hätte. Diesfalls wäre das Verwaltungsgericht zu einer positiven Zukunftsprognose gekommen.
14 Darüber hinaus lasse das Verwaltungsgericht den Akteninhalt bezüglich der Jahre 2023 und 2024 außer Acht; der Amtstierarzt hätte einvernommen werden müssen.
15Zuletzt wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, dass eine Klarstellung erforderlich sei, ob eine Verfallserklärung von Tieren im Sinne des § 40 TSchG ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit und ohne Prüfung von Alternativen wie vorliegend zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis führe; das Verwaltungsgericht habe nämlich nicht geprüft, ob auch gelindere Mittel ausreichend gewesen wären.
16Mit diesem Vorbringen macht der Revisionswerber Rechtsfragen des Verfahrensrechtes geltend. Solche Rechtsfragen sind jedoch nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180, mwN). Auch die Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für ihn günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2022/03/0266, mwN).
17 Die Zulässigkeit der Revision setzt nämlich voraus, dass die Revision von der Lösung einer geltend gemachten Rechtsfrage tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für den Revisionswerber günstigerenSachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. z.B. VwGH 13.6. 2025, Ra 2025/02/0101, mwN).
18Die Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung jedoch keinen relevanten Verfahrensmangel auf, bringt sie doch selbst vor, der nicht vernommene Zeuge sei bei der Amtshandlung am 29. Dezember 2024 sowie der Abnahme am 31. Dezember 2024 nicht anwesend gewesen. Wesentlich war jedoch der Zustand der Tiere am Tag der Abnahme, den das Verwaltungsgericht nach Vernehmung des Revisionswerbers sowie der einschreitenden Amtstierärztin sowie Sichtung der gemachten Fotos festgestellt hat. Diesbezüglich wurde vom Verwaltungsgericht in der Folge der Eintritt von „Schäden“ durch die Unterernährung im Sinne des § 5 TSchG festgestellt und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt; ob darüber hinaus über mehrere Monate davor auch „Leiden“ der Tiere vorgelegen sind, ist bei diesem Ergebnis nicht mehr relevant. Selbst der Revisionswerber bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung im Übrigen vor, der Zustand der Pferde sei „prekär“ gewesen, führt dies jedoch auf eine Infektion zurück. Dieses Vorbringen verneinte das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die Ausführungen der Amtstierärztin zum (verbesserten) Zustand der Pferde im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Dem wiederum setzt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung jedoch nichts Konkretes entgegen.
19 Im Übrigen hat sich bereits das Verwaltungsgericht mit den bereits in der Beschwerde vorgebrachten und nun in der Zulässigkeitsbegründung wiederholten Einwänden des Revisionswerbers ausführlich auseinandergesetzt und diese jeweils mit näherer Begründung verworfen. Sein Vorbringen zu den bestrittenen Verletzungsmöglichkeiten der Pferde ist im Übrigen schon deshalb nicht relevant, weil sich das Verwaltungsgericht für den Verfall tragend auf den (schlechten) Ernährungszustand zum Zeitpunkt der Abnahme der Pferde gestützt hat.
20 Soweit der Revisionswerber der Sache nach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zukommen (vgl. VwGH 13.1.2025, Ra 2024/02/0246, mwN). Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/02/0156, mwN).
21 Entgegen den Revisionsausführungen hält die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene Beweiswürdigung den dargestellten Prüfkriterien der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes stand. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in diesem Sinne die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichtes, weshalb es von einem mangelhaften Ernährungszustand der Pferde ausging, nicht zu beanstanden.
22Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist darüber hinaus bereits klargestellt, dass bei der Beurteilung, ob eine Tierabnahme rechtmäßig ist, auch die Frage der Verhältnismäßigkeit zu klären ist (vgl. z.B. jüngst VwGH 26.8.2025, Ra 2025/02/0117). Der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Tierabnahme als ultima ratio kommt jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme um eine Beurteilung im Einzelfall handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit einer solchen einzelfallbezogenen Beurteilung nur dann vor, wenn diese grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/02/0110, mwN). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wird in den alleine maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen der Revision angesichts der Begründung des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber sei beginnend mit dem Mängelbehebungsauftrag 2023 nachweislich nicht in der Lage, mangelhafte Zustände im Zusammenhang mit der Tierhaltung dauerhaft abzustellen, nicht dargetan.
23 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2025
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