Rückverweise
Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2022/11/0035, mwN). Es genügt nicht, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird (vgl. VwGH 16.11.2006, 2003/03/0180). Eine mangelhafte Einräumung von Parteiengehör zu einem Sachverständigengutachten wird etwa nicht dadurch saniert, dass die Partei (zufällig) im Rahmen einer Akteneinsicht Kenntnis von diesem Beweismittel erlangt (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN). Daher würde auch der Umstand, dass der belangten Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen im Rahmen ihres eigenen elektronischen Behördenaktes zugänglich gewesen sein mag, das VwG nicht davon entbinden, ihr dazu ausdrücklich Parteiengehör einzuräumen.