Ein Organ der Straßenaufsicht darf selbst beurteilen, ob die vorgebrachten Gründe überhaupt tauglich sind, eine Nichtdurchführung der Atemluftalkoholuntersuchung zu erklären. Nur im Falle, als das Organ der Straßenaufsicht dies bejaht und die Atemluftuntersuchung abschließt, kommt eine Bestrafung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht (mehr) in Betracht. Beurteilt das Organ der Straßenaufsicht die vorgebrachten Gründe hingegen im aufgezeigten Sinn als nicht tauglich, so ist zu unterscheiden, ob der Betroffene dazu tatsächlich aus medizinischen Gründen außer Stande war. Trifft das zu, ist eine Bestrafung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ebenso wenig rechtens. Wird aber die Beurteilung des Organs der Straßenaufsicht bestätigt, darf die Behörde zu Recht von einer Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung ausgehen (VwGH 27.1.2006, 2005/02/0321).
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