Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des K A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024, W184 22926011/3E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 6. Jänner 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 14. März 2024 ab. Jedoch erkannte es dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Zunächst ist mit Blick auf die Ereignisse in Syrien Anfang Dezember 2024darauf hinzuweisen, dass gemäß § 41 erster Satz VwGG der Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und Z 3 VwGG), das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren jedenfalls entzogen (vgl. etwa VwGH 12.1.2022, Ra 2021/20/0225; 20.12.2021, Ra 2021/20/0284, jeweils mwN).
8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, er sei nicht dazu befragt worden, aus welchen politischen oder religiösen Beweggründen er die Ableistung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee verweigere. Wäre er danach gefragt worden, hätte er angeben können, dass er das „Assad-Regime“ für verbrecherisch halte. Wie sich im Weiteren aus den in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen in den Revisionsgründen ergibt, vertritt der Revisionswerber die Auffassung, bereits aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Berichtslage zu Syrien sei ihm aufgrund einer Wehrdienstverweigerung Asyl zu gewähren.
9Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung bereits (mehrfach) ausführlich mit den Voraussetzungen befasst, unter denen einem Fremden, der es ablehnt, den Wehrdienst für die staatliche Armee oder militärische Dienste für eine Bürgerkriegspartei zu leisten. Insoweit kann hier genügen, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 14. Oktober 2024, Ra 2024/20/0491, zu verweisen.
10Soweit es das Vorbringen in der Revision betrifft, ist daraus an dieser Stelle festzuhalten, dass es nach der maßgeblichen Rechtslage des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 für sich genommen nicht ausreicht, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen, dass der Asylwerber die Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee deswegen ablehne, „weil er das syrische Regime als ein verbrecherisches“ ansehe.
11 Es kommt nämlich bei der Beurteilung darauf an, dass eine Verfolgungshandlung (sofern die drohenden Konsequenzen überhaupt als eine solche einzustufen sind) kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grundzurückzuführen ist (in den Worten des Art. 9 Abs. 3 StatusRL: dass eine „Verknüpfung“ zwischen Verfolgungshandlung und einem für die Asylgewährung maßgeblichen Verfolgungsgrund bestehen muss, was auch dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zufolge bedeutet, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen bestehen muss). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. die Rn. 68 und 69 in VwGH Ra 2024/20/0491, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des VwGH sowie mit Hinweis auf jene des EuGH).
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass sich aus den auch hier maßgeblichen Länderberichten, die sich auf die Situation in Syrien zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bezogen haben, ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Nach dieser Berichtslage lasse sich gerade kein Automatismus dahin gehend als gegeben annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen.
13Es kann mithin nicht schon allein aus der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Berichtslage zur Situation in Syrien abgeleitet werden, dass jedem syrischen Staatsangehörigen, der ankündigt, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, im Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohte. Es bedarf sohin unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in diesem Land immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. die Rn. 63 und 65 in VwGH Ra 2024/20/0491, mwN).
14 Dass aber im vorliegenden Fall die auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
15 Weiters enthält die Begründung für die Zulässigkeit der Revision den bloßen Hinweis, im Fall der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung hätte das Bundesverwaltungsgericht nach dort erfolgter Vernehmung des Revisionswerbers „zu einem anderen, asylgewährenden Erkenntnis kommen können“. Damit wird aber nicht ansatzweise dargetan, weshalb im gegenständlichen Fall die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes näher dargelegten Kriterien für die Anwendung des hier einschlägigen ersten Tatbestandes des § 21 Abs. 7 erster Satz BFAVerfahrensgesetz nicht gegeben gewesen wären, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. zu den diesbezüglichen Kriterien ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 20014/20/0017, 0018; dem folgend etwa VwGH 25.10.2024, Ra 2024/20/0433, mwN).
16 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2024
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