Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des A S, und 2. des N T, beide vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg Pirka, Haushamer Straße 2, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 22. September 2023, 1. W144 2278214 1/5E und 2. W144 22782161/5E, jeweils betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerber sind ihren Angaben zufolgeLebensgefährten und Staatsangehörige von Bangladesch. Sie stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11. April 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Mit den Bescheiden je vom 23. August 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Asylverfahren nicht zugelassen hatte, diese Anträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz nach der Dublin III Verordnung Rumänien zuständig sei, erließ gegen die Revisionswerber jeweils eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 und stellte fest, dass „demzufolge“ die Abschiebung der Revisionswerber nach Rumänien zulässig sei.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit den Erkenntnissen vom 22. September 2023 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an ihn gerichteten Beschwerden mit Beschluss vom 16. September 2024, E 3434 3435/2024 12, ab und trat diese unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Von den Revisionswerbern wird in der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch, wonach jeweils die Revision nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B VG begründet. Die „Erklärung eines Verwaltungsgerichtes“ dürfe zwar kurz, aber nicht inhaltsleer sein.
9Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, waren die Revisionswerber nicht gehindert (vgl. VwGH 26.1.2024, Ra 2024/20/0046, mwN).
10Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung (bloß) geltend gemacht, die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren entgegen den Bestimmungen der §§ 39 AVG ff mangelhaft geführt. Die von den Revisionswerbern dargelegten Gründe seien nur unzureichend zu ihren Gunsten berücksichtigt worden, sodass jedenfalls der belangten Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei.
11 Mit diesen unsubstantiierten Ausführungen wird weder dargelegt, worin die Revisionswerber Mängel im Ermittlungsverfahren der Behörde erblicken, noch welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen die Behörde hätte treffen müssen, die zu einer anders lautenden Entscheidung hätten führen können.
12 Zudem geht überhaupt erst anhand des auf § 21 Abs. 7 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) Bezug nehmenden Vorbringens in den Revisionsgründen, die bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu berücksichtigen sind, hervor, dass sich die Revisionswerber auf den Entfall der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beziehen.
13 Dabei lassen die Revisionswerber aber außer Acht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die hier gegenständlichen Entscheidungen im Zulassungsverfahren getroffen hat und sich die hier maßgeblichen Bestimmungen hinsichtlich des Verfahrens über Beschwerden gegen solche Entscheidungen in § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFAVG finden. Auf die danach beachtlichen Voraussetzungen wird von den Revisionswerbern aber nicht eingegangen (vgl. zu diesen Voraussetzungen ausführlich VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; dem folgend etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2024/01/0030; 21.6.2023, Ra 2023/20/0229).
14Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen.
15Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. nochmals VwGH Ra 2023/20/0229 sowie Ra 2024/01/0030, jeweils mwN).
16Dass in den gegenständlichen Fällen Gründe ins Treffen geführt worden wären, die geeignet gewesen wären, die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Rumänien zu widerlegen, ist den Ausführungen der Revisionswerber nicht zu entnehmen (vgl. zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausführlich VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union).
17Von den Revisionswerbern wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2024
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