Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, in der Rechtssache der Revision des M C, vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2023, W298 2228150 1/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10. Juni 2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Dabei verwendete er einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum. Weiters gab er an, aus Afghanistan zu stammen.
2 Dieser Antrag blieb erfolglos und wurde letztlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2018 abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen.
3 Am 19. September 2019 stellte der Revisionswerber, der sich zwischenzeitig in Deutschland und den Niederlanden aufgehalten hatte und unmittelbar vor der Antragstellung unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt war, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2019 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 8. September 2023 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2023, E 3362/2023 7, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Vom Revisionswerber wird zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch, wonach die Revision nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B VG begründet. Die „Erklärung eines Verwaltungsgerichtes“ dürfe zwar kurz, aber nicht inhaltsleer sein.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2023/20/0362, mwN).
12 Weiters macht der Revisionswerber geltend, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Wenngleich „eine Beschwerdeverhandlung vor der belangten Behörde stattgefunden“ habe, habe „die belangte Behörde“ die vom Revisionswerber dargelegten Gründe „nur unzureichend zu seinen Gunsten berücksichtigt“. Im Besonderen sei die soziale Integration des Revisionswerbers nicht entsprechend berücksichtigt worden, weshalb „der belangten Behörde“ eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. erneut VwGH 7.9.2023, Ra 2023/20/0362, mwN).
14 Die in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen, oben wiedergegebenen, bloß allgemein gehaltenen Behauptungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. zu gleichartigem Vorbringen in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0388, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
15 Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch anhand der Ausführungen in den Revisionsgründen (die sich auf die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung beziehen) nicht zu sehen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage zu lösen hätte, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16 Die Revision eignet sich nach dem Gesagten nicht zu ihrer Behandlung im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG. Sie war daher nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2024
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