Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des A S, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2025, W278 2295694 1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24. April 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31. Mai 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber formuliert in der Begründung der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision Fragen, die seiner Ansicht nach in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch unbeantwortet seien. Damit wird aber die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8 Die vom Revisionswerber formulierten Fragen stellen sich nämlich als allgemein gehalten dar und laufen darauf hinaus, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine politische Bewertung des in Afghanistan herrschenden und von den Taliban etablierten Regimes abgeben solle. Dazu ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 B VG aber nicht berufen. Soweit es den vorliegenden Fall betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B VG (lediglich) Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist, über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit zu erkennen.
9 Soweit mit den Fragen der Sache nach Gründe angesprochen werden, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens über eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, wie sie hier vorliegt, Berücksichtigung finden könnten, bleiben diese völlig unsubstantiiert (vgl. dazu, dass bloß pauschale Behauptungen nicht geeignet sind, die Zulässigkeit einer Revision darzulegen, etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/20/0694, mwN; vgl. weiters dazu, dass in der Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung der angeführten Rechtsfrage abhängt, VwGH 9.4.2025, Ra 2024/18/0592, mwN).
10 Es wird vom Revisionswerber weder dargelegt, welche und aus welchen Gründen vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Berichte zur Situation in Afghanistan hätten unberücksichtigt bleiben sollen, noch auf welche anderen vom Bundesverwaltungsgericht nicht verwerteten Berichte hätte Bedacht genommen werden müssen.
11 Weiters wird mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, das der Sache nach auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern hinausläuft, kein Bezug zum konkreten Fall des Revisionswerbers hergestellt.
12 Vor diesem Hintergrund ist anhand des Vorbringens des Revisionswerbers schon nicht zu sehen, dass im gegenständlichen Fall dem Bundesverwaltungsgericht Verfahrensfehler vorzuwerfen wären. Zudem ist aber auch die Relevanz derselben nicht zu erkennen.
13 Warum die im Besonderen auch auf die Feststellungen zur im Herkunftsstaat gegebenen individuellen Situation des Revisionswerbers abstellenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet sein sollten, geht aus den Ausführungen in der Revision nicht ansatzweise hervor.
14 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2025
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