Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der K A (alias K A), vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2024, W284 22992291/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte erstmalig am 7. Juli 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Zu ihren Fluchtgründen brachte die Revisionswerberin vor, dass ihr Aufenthaltstitel in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgelaufen sei und sie aufgrund des Krieges nicht nach Syrien zurückkehren könne.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. März 2022 wurde ihr Antrag betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, der Revisionswerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
3Am 27. Juli 2023 stellte die Revisionswerberin den vorliegenden Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dort brachte sie zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie ihre alten Fluchtgründe aufrechterhalte. Da sie keine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erhoben habe, stelle sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
4Das BFA wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 13. August 2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag wie hiergemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat von allgemein bekannten Tatsachen abgesehenim Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 19.5.2025, Ra 2023/20/0528, mwN).
10 Schon deswegen wird mit dem durchgehend auf die inhaltlich auf das ursprüngliche Fluchtvorbringen bezogenen Beschwerdebehauptungen abstellenden Revisionsvorbringen kein zur Zulässigkeit der Revision führendes Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan.
11 Insoweit die Revision das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beanstandet, gelingt es ihr mit dem sich ausschließlich auf die Vorgaben des § 21 Abs. 7 BFA VG beziehenden Revisionsvorbringen nicht, aufzuzeigen, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFAVG, wonach das BVwG unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre (vgl. VwGH 25.6.2025, Ra 2024/14/0896, mwN, sowie grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Das in diesem Zusammenhang erstattete Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich auf die nach dem oben Gesagten unbeachtlichen Beschwerdebehauptungen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. Oktober 2025
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