Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, MA, über die Revision des S M, vertreten durch Dr. Helmut Blum und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2023, W248 22622091/8E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 17. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er damit begründete, dass er seiner Einberufung nicht gefolgt sei, weshalb sie zwei seiner Brüder mitgenommen hätten. Im Falle seiner Rückkehr würde er sofort inhaftiert und getötet werden.
2 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber lehne die Leistung von Militärdienst in Syrien nicht grundsätzlich ab. Auch sei sein Fluchtvorbringen aufgrund von Widersprüchen, teilweise falschen Aussagen und Verschweigen von Tatsachen nicht glaubhaft. Der Revisionswerber sei in seiner Heimatregion nicht in Gefahr, von der syrischen Regierung zur Ableistung des Wehrdienstes zwangsrekrutiert oder wegen Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Ihm werde von der syrischen Regierung keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.
5 Mit Beschluss vom 17. September 2024, E 389/2024 12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den Länderberichten und den eigenen Feststellungen auseinandergesetzt. So werde zwar einerseits festgestellt, der Revisionswerber befinde sich im wehrpflichtigen Alter und habe seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet, andererseits würde er aber nicht Gefahr laufen, in seiner vom syrischen Regime kontrollierten Heimatregion zwangsrekrutiert zu werden. Die Länderberichte würden besagen, dass männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 42 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet seien, ebenso dass ein Herausfiltern von Wehrpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet sei. Ihm drohe daher in Syrien mit der von der Rechtsprechung geforderten maßgeblichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung.
10 Damit macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend. Werden solche Mängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 14.3.2024, Ra 2024/14/0118, mwN).
11 Diesem Erfordernis wird die vorliegende Revision mit der Behauptung, vor dem Hintergrund der in der Revision zitierten Länderberichten und Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts würde dem Revisionswerber die Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung auch mit der von der Rechtsprechung geforderten maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen, nicht gerecht, weil nicht konkret auf den Revisionswerber bezogen dargelegt wird, inwiefern in rechtlicher Hinsicht für ihn ein günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nämlich die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes oder der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen (siehe VwGH 28.2.2024, , mwN, und etwa erneut 14.3.2024, Ra 2024/14/0118).
12 Dem Revisionswerber gelingt es fallbezogen aber nicht, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK herzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinander und erachtete seine Aussage aufgrund von im Erkenntnis näher dargestelltenwidersprüchlichen und gesteigerten Angaben in vertretbarer Weise als unglaubwürdig. Des Weiteren traf es Feststellungen zur Kontrolle der syrischen Regierung in der Herkunftsregion des Revisionswerbers und legte seinen Feststellungen Länderberichte zugrunde, denen zufolge Wehrdienstverweigerung „nicht automatisch“ als oppositionsnahe gesehen werde. Dass diese Feststellungen auf einer unvertretbaren Beweiswürdigung basieren, wird in der Revision, die in dieser Hinsicht keinerlei auf die konkrete Situation des Revisionswerbers bezogenes Vorbringen enthält, nicht aufgezeigt (vgl. zum für die Beweiswürdigung maßgeblichen Prüfungsmaßstab VwGH 15.2.2024, Ra 2023/14/0216, mwN).
13Sofern der Revisionswerber zudem Vorbringen zu seiner psychischen Erkrankung erstattet, reicht es ihm entgegenzuhalten, dass ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Oktober 2022 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (zum „Schwellentest“ [„threshold test“] bei Erkrankungen im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK vgl. VwGH 3.6.2024, Ra 2022/14/0125, mwN). Da er hiermit kein asylrelevantes Vorbringen erstattet hat, ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht vorzuwerfen, wesentliches Parteienvorbringen übergangen zu haben (zum Übergeben von Parteienvorbringen vgl. VwGH 22.7.2024, Ra 2023/14/0460, mwN).
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. Dezember 2024
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