Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der F gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. Juli 2024, Zl. RV/7103970/2020, betreffend ua Wiederaufnahme Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2014 bis 2017 sowie Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2014 bis 2017, den Beschluss gefasst:
1. Der „Rekurs“ vom 12. Oktober 2025 gegen die Abweisung des Antrages auf Erstreckung der Frist zur Behebung von Mängeln (Beschluss vom 24. September 2025) wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist vom 6. August 2025 wird eingestellt.
3. Der „Rekurs“ vom 27. November 2024 gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Beschluss vom 14. Oktober 2024) wird als unzulässig zurückgewiesen.
4. Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin beantragte innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. Juli 2024.
2Mit Beschluss vom 14. Oktober 2024, Ra 2024/13/0099 7, wurde dieser Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin am 19. Oktober 2024 zugestellt.
3 Mit Eingabe vom 27. November 2024 erhob die Revisionswerberin „Rekurs“ gegen den Beschluss vom 14. Oktober 2024. Gleichzeitig brachte sie eine außerordentliche Revision direkt beim Verwaltungsgerichtshof ein. Schließlich beantragte sie neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung der Revision. Der Schriftsatz wurde nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) eingebracht.
4Dieser (neuerliche) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 27. November 2024 wurde mit Beschluss vom 4. Dezember 2024, Ra 2024/13/009910, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Revision wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. Dezember 2024, Ra 2024/13/0099 11, zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet und langte dort am 10. Dezember 2024 ein. Die Revisionswerberin wurde über diese Weiterleitung informiert (zugestellt am 13. Dezember 2024).
5Nach Vorlage der Revision durch das Bundesfinanzgericht und Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Jänner 2025 (Ra 2024/13/0099 15) beantragte die Revisionswerberin mit Eingabe vom 6. August 2025 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist; auch diese Eingabe wurde nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter eingebracht.
6Mit verfahrensleitender Anordnung vom 13. August 2025, Ra 2024/13/0099 29, wurde die Revisionswerberin aufgefordert, den Mangel der Eingabe vom 6. August 2025 binnen zwei Wochen zu beheben; die Revisionswerberin wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung des Antrags gelte. Diese verfahrensleitende Anordnung wurde der Revisionswerberin am 20. August 2025 zugestellt.
7 Die Revisionswerberin beantragte mit Eingabe vom 1. September 2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe, damit dem gerichtlichen Auftrag vom 13. August 2025 entsprochen werden könne.
8Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. September 2025, Ra 2024/13/0099 34, wurde die Revisionswerberin aufgefordert, die Mängel des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 1. September 2025 binnen einer Woche zu verbessern.
9 Mit Eingabe vom 22. September 2025 begehrte die Revisionswerberin, die Frist zur Beischaffung der gerichtlich geforderten Unterlagen zur Verbesserung des Antrags auf Verfahrenshilfe zu erstrecken.
10Mit Entscheidung vom 24. September 2025, Ra 2024/13/0099 36, wurde der Antrag auf Fristerstreckung abgewiesen.
11 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2025 erhob die Revisionswerberin gegen die „beschlussmäßige Verfügung“ vom 24. September 2025 „Rekurs“.
12Mit Beschluss vom 14. Oktober 2025, Ra 2024/13/0099 39, wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vom 1. September 2025) nicht stattgegeben. Es bestehe kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen. Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin am 24. Oktober 2025 zugestellt.
13 Eine Behebung des Mangels des Antrags auf Wiedereinsetzung vom 6. August 2025 (im Sinne des Verbesserungsauftrags vom 13. August 2025) erfolgte nicht.
14Über die noch offenen Anträge der Revisionswerberin war vom Verwaltungsgerichtshof (jeweils) in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat zu entscheiden.
15Zunächst ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig sind. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern (vgl. z.B. VwGH 28.5.2025, Ra 2025/13/0001, mwN).
16Die „Rekurse“, die sich ihrem Inhalt nach als Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 2024 und vom 24. September 2025 wenden, waren daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
17Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind u.a. Revisionen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Die Revisionswerberin ist der an sie ergangenen Aufforderung, den insoweit vorliegenden Mangel ihres Antrags auf Wiedereinsetzung zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
18Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dies gilt mangels einer anderslautenden gesetzlichen Anordnungauch in jenen Fällen, in denen der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 VwGG Verfahrenshilfe beantragt (vgl. z.B. VwGH 23.1.2025, Ra 2024/13/0077, mwN).
19Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt (im Allgemeinen) mit dem Tag der Zustellung des anzufechtenden Erkenntnisses.
20Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Die Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe bewirkt im Gegensatz zur Abweisung hingegen nicht, dass die Revisionsfrist erneut zu laufen beginnt (vgl. neuerlich VwGH 23.1.2025, Ra 2024/13/0077, mwN).
21 Im vorliegenden Fall stellte die Revisionswerberin innerhalb der Revisionsfrist einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Der diesem Antrag nicht stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Revisionswerberin am 19. Oktober 2024 zugestellt. Ausgehend davon endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 2. Dezember 2024.
22Innerhalb dieser Frist brachte die Revisionswerberin (unvertreten) eine Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle den Schriftsatz noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergibt oder der Schriftsatz bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. wiederum VwGH 23.1.2025, Ra 2024/13/0077, mwN).
23Die außerordentliche Revision wurde direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und am 9. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet, wo sie am 10. Dezember 2024 eingelangt ist. Der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 27. November 2024 bewirkte keine (neuerliche) Verlängerung der Frist (vgl. wiederum VwGH 23.1.2025, Ra 2024/13/0077). Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 24. November 2025
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