Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim VwG einzubringen. Dies gilt - mangels einer anderslautenden gesetzlichen Anordnung - auch in jenen Fällen, in denen der Revisionswerber beim VwGH gemäß § 61 VwGG Verfahrenshilfe beantragt (vgl. etwa VwGH 27.2.2024, Ra 2023/18/0404; 26.9.2022, Ra 2022/14/0109; 15.6.2022, Ra 2022/16/0012).
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