Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des G W in S, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2023, W221 22598201/12E, betreffend Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Justiz dienstzugeteilt.
2 Mit Bescheid vom 16. August 2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der „großen Gefahrenzulage“ ab 1. April 2022 ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Bundesverwaltungsgericht traf dazu folgende Feststellungen:
„Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und hat den Arbeitsplatz des Bundeseinsatztrainers inne.
Mit 03.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in der Zentralstelle Bundesministerium für Justiz dienstzugeteilt. Mit Bescheid vom 27.07.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.2018 zur Zentralstelle versetzt und mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Bundeseinsatztrainers in der Kompetenzstelle Sicherheit in der Abteilung II/2 betraut. Diese Kompetenzstelle heißt nunmehr Kompetenzstelle Sicherheit und Extremismusprävention.
Die Aufgaben eines Bundeseinsatztrainers für die Justizanstalten beinhalten:
1. Aufbau und Aufrechterhaltung der Einsatzgruppen in den Justizanstalten
2. Festlegung und Weiterentwicklung der Standards betreffend Einsatzgruppen
3. Planung, Organisation und Koordination der Aus und Fortbildung für Mitglieder der Einsatzgruppen
4. Kontrolle der Einsatzgruppen bezugnehmend auf Einsatzmittel, Einsatztaktik und Einsatzfähigkeit
Der Beschwerdeführer trainiert persönlich die Einsatzgruppen der Justizanstalten. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Trainingssituation im Zuge seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer, bei der auch Schusswaffen, Taser und Teleskopschlagstöcke zum Einsatz kommen, regelmäßig Gefahrensituationen ausgesetzt, aufgrund derer er mitunter auch leicht körperlich verletzt wird.
Der Beschwerdeführer verrichtet seinen Dienst zu 20 bis 30% seiner Dienstzeit in der Zentralstelle. Weiters verfügt er über ein weiteres Büro in der Justizanstalt Wien Josefstadt, wobei es keine Vorgabe seitens des Dienstgebers gibt, welchen der beiden Arbeitsplätze er wann zu nutzen hat. Davon abgesehen verrichtet der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten als Bundeseinsatztrainer in verschiedenen Justizanstalten und auf anderen Trainingsgeländen.
Zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer wird der Beschwerdeführer durchschnittlich einige Male im Monat bei besonders sicherheitserhöhten Überstellungen von Insassen für die Bedeckung unter Einsatz von speziellen Fahrzeugen und spezieller Schutzausrüstung eingesetzt. Dies fällt in die Zuständigkeit der Kompetenzstelle Sicherheit und Extremismusprävention. Im Zuge seiner Anwesenheit bei Überstellungen, Bewachungen und Gerichtsverhandlungen hat er unmittelbar Kontakt mit Insassen. Darüber hinaus verrichtet er keinen unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst.“
5 Beweiswürdigend stützte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf den Akteninhalt sowie die in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Revisionswerbers und des einvernommenen Zeugen.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 537/1992 idF BGBl. Nr. 190/1994, sehe als Voraussetzung für die Gewährung der höheren Abgeltung für besondere Gefährdung Dienstleistungen von Justizwachebeamten vor, die ständig im Bereich der Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versähen. Somit müssten jedenfalls mehrere Elemente erfüllt sein, um die höhere Abgeltung gewähren zu können: Erstens müsse ein Gefangenenaufsichtsdienst im Bereich der Justizanstalt vorliegen, zweitens müsse es sich um einen ständigen Gefangenenaufsichtsdienst handeln und drittens müsse dieser Gefangenenaufsichtsdienst unmittelbar sein.
7 Zwar verrichte der Revisionswerber seinen Dienst regelmäßig in Justizanstalten, doch habe er diesbezüglich keine Vorgaben des Dienstgebers und es stehe ihm daher frei zu entscheiden, wo er seinen Dienst verrichte. Auch werde er durchschnittlich einige Male im Monat im Zuge von Überstellungen zum unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst herangezogen. Das Erfordernis des ständigen Gefangenenaufsichtsdienstes sei damit jedoch nicht erfüllt.
8 Der Revisionswerber begründe das aus seiner Sicht vorliegende Erfüllen dieser Voraussetzung im Wesentlichen damit, dass Justizwachebeamte niemals durchgehend Gefangene beaufsichtigten, sondern auch andere Aufgaben erfüllten, sodass seine diesbezügliche Tätigkeit im Zuge von Überstellungen das Erfordernis erfülle, sowie dass er bei seiner Anwesenheit in der Justizanstalt Wien Josefstadt ständig unmittelbar mit Gefangenen in Kontakt komme. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung ergebe, dass nicht jeder Kontakt mit Gefangenen schlechthin die Voraussetzung erfülle, sondern ausschließlich die Verrichtung von Gefangenenaufsichtsdienst. Dieser zähle grundsätzlich zu den von Justizwachebeamten zu erfüllenden Aufgaben, nicht jedoch zu jenen, die der Revisionswerber als Bundeseinsatztrainer zu erfüllen habe, sodass allenfalls nur seine faktische Verwendung im Zuge von Überstellungen zur Erfüllung der Voraussetzung in Betracht käme. Doch selbst eine einige Male im Monat stattfindende Heranziehung des Revisionswerbers zur Verrichtung von Gefangenenaufsichtsdiensten im Rahmen von Überstellungen reiche nicht aus, um das Vorliegen eines ständigen Gefangenenaufsichtsdienstes zu bejahen.
9 Hinsichtlich des Vorbringens des Revisionswerbers, ihm gebühre die „große Gefahrenzulage“ aufgrund der Gefährlichkeit seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer, sei auszuführen, dass diese für sich allein nicht deren Gebührlichkeit iSd Verordnung begründe, weil diese Tätigkeit (ebenfalls mangels Verrichtung eines Gefangenenaufsichtsdiensts) von der Verordnung nicht umfasst sei.
10 Soweit der Revisionswerber dies als unsachliche Ungleichbehandlung ansehe, sei auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, derzufolge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst , Besoldungsund Pensionsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen sei. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass dem Revisionswerber die Gefährlichkeit seiner Tätigkeit durch die Vergütung gemäß § 82 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) grundsätzlich abgegolten werde. Eine unsachliche Ungleichbehandlung, die den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Besoldungsrechts überspanne, könne im gegenständlichen Fall folglich nicht erkannt werden, weshalb von einem Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof abgesehen werde.
11Es lägen somit insgesamt die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Vergütung gemäß § 82 Abs. 3 GehG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten nicht vor. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
16Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Der Revisionswerber wendet sich in der weitwendigenBegründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Feststellung, der Revisionswerber sei im Zuge seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer regelmäßig Gefahrensituationen ausgesetzt, aufgrund derer er mitunter auch leicht körperlich verletzt werde. Dazu bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, aus welchen Gründen die ihm obliegenden Aufgaben mit einem höheren Grad der Gefährdung iSd § 82 Abs. 3 Z 1 GehG verbunden seien. Dem Revisionswerber stehe allein aufgrund der Tatsache, dass bei seiner Tätigkeit als Bundeseinsatztrainer das Gefahrenpotential wegen der Verletzungsmöglichkeit während des Trainings bestehe und nicht bedingt durch den unmittelbaren Gefangenenkontakt , die „große Gefahrenzulage“ zu. Weiters macht der Revisionswerber Feststellungsmängel geltend, die für die rechtliche Beurteilung der Zuerkennung der „großen Gefahrenzulage“ von Bedeutung seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe es nämlich unterlassen, nähere Feststellungen dahin zu treffen, „inwieweit durch die im Rahmen der Dienstverrichtung geschaffenen Gefahrensituationen die Gefährdung einer Verletzung oder des Todes des Revisionswerber(s) besteh(e) und in welchem Ausmaß und in welcher Intensität“ diese Risiken bestünden.
18§ 82 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 idF BGBl. I Nr. 153/2020, lautet auszugsweise wie folgt:
„Vergütung für besondere Gefährdung
§ 82. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und
2. den nach Abs. 2 der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.
...“
19 Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. Nr. 537/1992 idF BGBl. Nr. 190/1994, lautet auszugsweise:
„ § 1.Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen für Justizwachebeamte und für Erzieher an Justizanstalten (§ 144 Abs. 2 BDG 1979), die ständig im Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an der Justizwachschule, unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen, 11,11% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
§ 2. Der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind 60% der außerhalb des Dienstplanes im Exekutivdienst erbrachten Zeiten zugrunde zu legen.
...“
20 Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich daher, dass die Verwendungen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden und für die ein entsprechend höherer Vergütungsbetrag festzusetzen ist, vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen sind. Dem wurde mit der zitierten Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten nachgekommen, aus deren eindeutigem Wortlaut die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung (ausschließlich) Justizwachebeamten und Erziehern an Justizanstalten zukommt, die ständig im Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an der Justizwachschule, unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen.
21 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Bundeseinsatztrainers in der Kompetenzstelle Sicherheit und Extremismusprävention betraut. Auch der Revisionswerber macht in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht geltend, als Justizwachebeamter ständig im Bereich der Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst zu versehen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen steht ihm daher unabhängig vom Grad der Gefährdung bei seiner Tätigkeitdie monatliche Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 3 Z 1 GehG iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten nicht zu.
22Auf die vom Revisionswerber als fehlend geltend gemachten Feststellungen kommt es daher nicht an, ebenso wenig auf die von ihm gerügte Beweiswürdigung. Angesichts der klaren Gesetzeslage zeigt die oben wiedergegebene Zulässigkeitsbegründung keine grundsätzliche Rechtsfrage auf (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, mwN).
23Der Revisionswerber bringt im Weiteren zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2020, Ra 2020/12/0010, abgewichen, demgemäß es bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand ankomme, sondern vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten, entscheidend sei. Die besondere, durch Quantität bestimmte, Gefährdung eines Justizwachebeamten im allgemeinen Justizwachedienst, der ständig im Bereich der Justizanstalt mit der unmittelbaren Gefangenenaufsicht betraut sei, sei der qualitativ überproportional bestehenden besonderen Gefährdung des Revisionswerbers im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit gegenüberzustellen. Es könne nicht allein aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung des Revisionswerbers beurteilt werden, ob dieser einer höheren Gefährdung ausgesetzt sei.
24 Abgesehen davon, dass die vom Revisionswerber angesprochene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Arbeitsplatzbewertung gemäß § 137 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 entwickelt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Revisionswerbers nicht, dass er ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehe.
25 Soweit zur Begründung der Zulässigkeit unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2003/12/0217, vorgebracht wird, dass aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen eine andere Auslegung der anzuwendenden Verordnung vorzuziehen sei, oder im Ergebnis vorgebracht wird, dass die anzuwendenden Regelungen „unsachlich“ seien, wenn sie „eine erhöhte Gefährdungslage nicht durch eine dementsprechend höhere Vergütung kompensieren“, ist dies nicht zielführend:
26Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis näher ausgeführt, dass er keine Bedenken dagegen hegt, wenn der Gesetzgeber einerseits eine „im Gesetz selbst vorgesehene Grundstufe“ für eine „allgemeine, typischer Weise mit der Funktion eines Beamten“ (des Exekutivdienstes) „verbundene Gefährdung“ vorsieht, sowie andererseits die Vergütung für darüber hinaus gehende, mit einer bestimmten Verwendung verbundene besondere Gefährdungen, die durch Verordnung zu regeln sind. Er hegte in diesem Zusammenhang auch keine Bedenken dagegen, dass der Verordnungsgeber dabei darauf abstellt, dass „erfahrungsgemäß typischerweise“ mit bestimmten organisatorisch hervorgehobenen Verwendungen sowie mit dem ein bestimmtes Ausmaß übersteigenden (nach der damals maßgeblichen Regelung:) exekutiven Außendienst erhöhte Gefährdungen verbunden sind. Es ist nach der Rechtsprechung unbedenklich, wenn die Regelung dabei auf einer „notwendig schematisierenden Betrachtungsweise“ beruht, „sofern sie zumindest im Großen und Ganzen bei einer tatsächlich gegebenen höheren Gefährdung zu einer höheren Vergütung führt“. Der Gesetzgeber hat bei der gewählten Regelungstechnik des § 82 Abs. 3 GehG und der darauf gestützten Verordnungen auch „einen im Vergleich zu dem auf den Einzelfall abstellenden Bescheidmodell gröberen ‚Raster‘ in Kauf genommen, was aus Gründen der Verwaltungsökonomie durchaus sachlich gerechtfertigt sein kann“. Unsachlich wäre es, wenn bestimmte, nicht schon mit der „Grund“Vergütung gemäß § 82 Abs. 1 GehG abgegoltene, also in ihrer Gefahrengeneigtheit über die gewöhnliche, mit der „dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung“ hinaus gehende Tätigkeiten ganz ausgeklammert blieben (vgl. das auch vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis VwGH 13.9.2006, 2003/12/0217, sowie die darin angeführten weiteren Judikaturnachweise).
27 Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung der im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen von den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen wäre oder sich diese Bestimmungen im Lichte der in dieser Rechtsprechung ausgeführten Überlegungen bedenklich erwiesen, lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen.
28 Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der in diesem Zusammenhang ausgeführten Argumentation des Revisionswerbers bereits auseinandergesetzt (s. Rn. 8); mit dem bloß pauschalen Hinweis, dass „keine Unterschiede zwischen dem Revisionswerber und Justizwachbeamten, die ständig Gefangene beaufsichtigten“, vorlägen, setzt das Zulässigkeitsvorbringen dem nichts entgegen.
29Zudem kann die Zulässigkeit einer Revision mit der Behauptung einer Verfassungswidrigkeit genereller Normen nicht begründet werden (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0042, mwN).
30 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
31Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Mai 2025
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