(1) Schreibt die Anlage 1 eine Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe vor, so entsprechen
1. die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe E 1,
2. die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) der Verwendungsgruppe E 2a,
3. die Verwendungsgruppe W 2 (Grundstufe) und die Verwendungsgruppe
W 3 (nach Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2b,
4. die Verwendungsgruppe W 3 (bis zur Absolvierung der Grundausbildung für Wachebeamte) der Verwendungsgruppe E 2c.
(2) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Beamten abzuhalten. Die Zulassung zu diesen Grundausbildungen ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
(3) Verliert ein Beamter während des Grundausbildungslehrganges die für die Zulassung maßgebend gewesene persönliche Eignung und scheidet er deshalb aus dem Lehrgang aus, so kann er, wenn er diese Eignung wiedererlangt hat, auf Antrag ein zweites Mal zu einem Grundausbildungslehrgang derselben Art oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
(4) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.
(5) Für Wachebeamte vorgesehene Grundausbildungen sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes gleichzuhalten.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 144 Verwendungszeiten und Grundausbildungen
(1) Schreibt die Anlage 1 eine Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe vor, so entsprechen 1. die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe E 1, 2. die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) der Verwendungsgruppe E 2a, 3. die Verwendungsgruppe W 2 (Grundstufe) und die Verwendun…
§ 262 Überleitung in andere Verwendungsgruppen
…die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen. (7) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 144 anzuwenden. (8) Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der…
Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten
§ 1
…Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen für Justizwachebeamte und für Erzieher an Justizanstalten (§ 144 Abs. 2 BDG 1979), die ständig im Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an der Justizwachschule, unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen, 11,11% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der…
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