Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Rates der Kärntner Slowenen (Narodni Svet Koroških Slovencev), vertreten durch Mag. Rudolf Vouk, MMag. Maja Ranc und Mag. Matej Zenz, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2024, Zl. W136 2279940 1/17E, betreffend die Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. A B in L, 2. Mag. A G in L, 3. Dr. K H in S, 4. M J, BEd, in K, 5. Mag. T K in K, 6. H M in G, 7. F O in F, 8. M O in S, 9. G P in S, 10. P R in Z, 11. M R, MBA, in S, 12. B S in G, 13. DI (FH) A S in V, 14. Mag. S W in G), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
11.1. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2022 bestellte die Bundesregierung (die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 Volksgruppengesetz (VoGrG) in Verbindung mit § 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte insgesamt 16 Personen (die mitbeteiligten Parteien sowie zwei weitere, vom Revisionsverfahren nicht betroffene Personen) getrennt nach ihrer Zugehörigkeit zu den Personenkreisen nach § 4 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 3 VoGrG zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe für die Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
2Im Rahmen der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem (soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung) aus, dass im Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe die zahlenmäßige Aufteilung zwischen den in § 4 Abs. 2 VoGrG genannten Personenkreisen unter Beachtung des § 4 Abs. 3 VoGrG nach der bisherigen Verwaltungspraxis folgendermaßen erfolgt sei: sieben Personen in der sog. Politikerkurie (§ 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG), acht Personen in der sog. Vereinskurie (§ 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG) und eine Person, die von der römisch katholischen Kirche vorgeschlagen wurde (§ 4 Abs. 2 Z 3 VoGrG). Mangels Änderungen der tatsächlichen Gegebenheiten spreche nichts für eine Abänderung dieser Aufteilung.
3Die Ermittlung der gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG bestellten Beiratsmitglieder erfolge nach den Vorgaben des d’Hondtschen Ermittlungsverfahrens (vgl. § 107 NRWO). Es seien hierbei die Auswertungen der Ergebnisse der letzten Gemeinderatswahl 2021, Landtagswahl 2018 und Nationalratswahl 2019, jeweils bezogen auf den Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes von Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 idF BGBl. I Nr. 170/2021, berücksichtigt worden. Die steirischen Wahlergebnisse der Gemeinderatswahl 2020, Landtagswahl 2019 und Nationalratswahl 2019 aus den drei südlichsten Bezirken, in denen die autochthonen Siedlungsgebiete der steirischen Slowenen liegen, seien als Indikator miteinbezogen worden. Aufgrund der (nicht näher dargestellten) „detaillierten Auswertungen der Wahlergebnisse“ habe sich eine Verteilung von jeweils drei Sitzen für die SPÖ und ÖVP und ein Sitz für die FPÖ ergeben.
4 In der Folge seien für die Politikerkurie sieben Personen nominiert worden, wodurch keine Auswahl für die zur Verfügung stehenden Plätze zu treffen gewesen sei. (Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass über Aufforderung der zuständigen Bundesministerin je drei Personen von der Sozialdemokratischen Partei Österreichs und der Österreichischen Volkspartei und eine weitere Person vom Freiheitlichen Parlamentsklub vorgeschlagen wurden).
5 1.2. Der Revisionswerber ist eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG. Er hat im Rahmen des Verfahrens der belangten Behörde einerseits Personen als Mitglieder des Volksgruppenbeirates vorgeschlagen und andererseits Einwendungen im Hinblick auf die persönlichen Voraussetzungen der vom Freiheitlichen Parlamentsklub nominierten Person sowie die Zusammensetzung der „Politikerkurie“ (Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG) und der „Vereinskurie“ (Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG) erhoben.
6 1.3. Am 9. Jänner 2023 brachte der Revisionswerber eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid bei der belangten Behörde ein, die sich gegen die Bestellung der Mitglieder der Politiker und der Vereinskurie richtete. Erst am 15. Februar 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) vor, nachdem zuvor der Revisionswerber die Beschwerde am 10. Oktober 2023 selbst dem Verwaltungsgericht vorgelegt und das Verwaltungsgericht die belangte Behörde mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 und vom 13. Februar 2024 zur Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens aufgefordert hatte.
7 1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 2. Juli 2024 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid im Umfang der Bestellung der vom Freiheitlichen Parlamentsklub nominierten Person zum Mitglied des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe aufgehoben wurde (Spruchpunkt A) I.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) II.). Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
8 Zur Zusammensetzung der Politikerkurie stellte das Verwaltungsgericht u.a. fest, dass für die Festlegung der „Sitzverteilung“ in Bezug auf Kärnten eine Auswertung nach dem d’Hondtschen Ermittlungsverfahren (vgl. sinngemäß § 107 Abs. 4 bis 6 NRWO) im Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 idgF, durchgeführt worden sei. Dabei habe die Auswertung der Gemeinderats (2021), Landtags(2018) und Nationalratswahlen (2019) in den genannten Gebieten jeweils unterschiedliche Ergebnisse für die Sitzverteilung ergeben. Die größte Gewichtung sei auf die Gemeinderatswahlen gelegt worden, weil jene Agenden, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fielen, im Hinblick auf die Zielsetzungen des VoGrG für die Volksgruppen am meisten Relevanz hätten, wie etwa die Amtssprache in der Verwaltungspraxis oder das kommunale Förderwesen.
Die durchgeführte d’Hondtsche Auswertung habe auf Basis der Wahlergebnisse hinsichtlich der Gemeinderatswahlen in Kärnten im Jahr 2021 eine Verteilung von vier Sitzen für die SPÖ, zwei Sitzen für die ÖVP und einen Sitz für die FPÖ ergeben.
In Bezug auf die Steiermark seien wie bereits in vorangegangenen Bestellverfahren zum Volksgruppenbeirat der slowenischen Volksgruppe die Wahlergebnisse der Gemeinderatswahl 2020, Landtagswahl 2019 und Nationalratswahl 2019 aus den drei südlichsten Bezirken, in denen die autochthonen Siedlungsgebiete der steirischen Slowenen lägen (Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und die im früheren Bezirk Radkersburg liegenden Gemeinden, nunmehr Teil der Südoststeiermark), herangezogen worden. Die d’Hondtsche Auswertung in diesen Gebieten in der Steiermark habe bei den Gemeinderatswahlen im Jahr 2020 fünf Sitze für die ÖVP und zwei Sitze für die SPÖ ergeben und sei als ergänzender Indikator für die Sitzverteilung miteinbezogen worden.
Es stehe fest, dass sich als „Gesamtergebnis nach dem d'Hondtschen Verfahren“ eine Mandatsverteilung für die Besetzung der Politikerkurie von 3 SPÖ, 3 ÖVP und 1 FPÖ ergebe.
9 In der rechtlichen Beurteilung zur Zusammensetzung der Politikerkurie stellte das Verwaltungsgericht zunächst jene Grundsätze dar, die sich dafür aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 26.5.2003, 98/12/0528) ergäben. Auf dem Boden dieser Rechtslage begegne es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch im Beschwerdefall keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf die Ergebnisse der letzten vor der Bestellung der Beiratsmitglieder abgehaltenen Landtagsund Gemeinderatswahlen zurückgegriffen und das Wahlergebnis jener (36) Gemeinden herangezogen habe, die unter den Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten fielen. Damit werde sichergestellt, dass ein möglichst großer Anteil der Aktivbürgerschaft der slowenischen Volksgruppe erfasst werde. Dies widerspreche nicht dem VoGrG.
Das von der revisionswerbenden Partei angestrebte verstärkte Abstellen auf bestimmte Gemeinden mit stärkerem Volksgruppenanteil sei aus näher dargelegten Gründen nicht geboten. Die belangte Behörde habe mit der Gleichgewichtung sämtlicher 36 Gemeinden im Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Entscheidungsspielraum weder überschritten noch missbräuchlich angewendet. Aus näher dargelegten Erwägungen sei auch die Nichtberücksichtigung der Einheitsliste / Enotna lista, der Grünen und der NEOS bei der Besetzung der Politikerkurie nicht rechtswidrig.
10 1.5. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B VG. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16. September 2024, E 3069/2024 5, abgelehnt und diese mit weiterem Beschluss vom 11. Oktober 2024, E 3069/2024 7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
11 1.6. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im Umfang des Spruchpunktes A) II., also die Abweisung der Beschwerde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 1.7. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Siebtmitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der er jedoch der Revision nicht entgegentritt und auch keine Anträge stellt.
13 2. Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
142.1. Eingangs ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Verfahren entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht um ein Verfahren objektiver bzw. abstrakter Rechtskontrolle handelt. Vielmehr stellt eine auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG erhobene Revision einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung iSd § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine solche wegen Verletzung in Rechten iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG dar (vgl. VwGH 30.6.2020, Ra 2020/03/0046; sowie zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 etwa VwGH 26.5.2003, 98/12/0528; 26.5.2003, 99/12/0187, und 29.8.2000, 2000/12/0091, je mwN).
15Dabei bedeutet die nach § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG eingeräumte Beschwerde und Revisionsbefugnis lege non distinguente, dass eine Vereinigung nach § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über ihre im Bestellungsverfahren im Rahmen ihrer Anhörung erhobenen Einwendungen, also nicht bloß auf eine formelle, sondern auch auf eine inhaltlich zutreffende Entscheidung hat. Die Beschwerde und Revisionsbefugnis einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung besteht in diesem Fall nur im Rahmen der im Bestellungsverfahren von ihr auf Grund des Anhörungsrechts erhobenen Einwendungen. Solche Einwendungen gegen die Bestellung des Volksgruppenbeirates beziehen sich auf dessen Zusammensetzung nach § 4 Abs. 2 leg. cit.; sie können sich auf alle die Bestellung regelnden Bestimmungen stützen (vgl. VwGH 26.5.2003, 98/12/0528, Pkt. II.1.2. der Begründung).
16Soweit der Revisionswerber daher (nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof, Revisionspunkte iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG zu bezeichnen) angibt, sich in seinem Recht „auf gesetzmäßige Zusammensetzung des Beirats für die slowenische Volksgruppe“ verletzt zu sehen, ergibt sich im Revisionsfall in Verbindung mit den Revisionsausführungen hinreichend, dass er sich primär in seinem Recht verletzt erachtet, dass über seine im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Einwendungen gesetzmäßig abzusprechen sei. Auf das Revisionsvorbringen ist dabei nur insoweit einzugehen, als es sich auf die bereits von ihm im Bestellungsverfahren geäußerten Bedenken bezieht (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 26.5.2003, 99/12/0187, Pkt. II.1.3 der Begründung).
17 2.2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18Dabei stellt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers die in § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG vorgesehene Rechtsmittelbefugnis keine „lex specialis“ zur von der Revisionslegitimation strikt zu trennenden Regelung über die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG dar (so bereits VwGH 30.6.2020, Ra 2020/03/0046, Rn. 16). Auch eine Revision auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG ist daher nur unter der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B VG (Vorliegen einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt) zulässig.
19Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
20Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21 2.2.2. In der demnach allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung („Antrag auf Zulassung der außerordentlichen Revision“) macht der Revisionswerber geltend, in keinem der bisherigen vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Verfahren zur Zusammensetzung von Volksgruppenbeiräten hätten mündliche Verhandlungen stattgefunden oder seien Beweise aufgenommen worden. Es fehle an Judikatur dazu, ob und in welcher Form über die Zusammensetzung von Volksgruppenbeiräten Beweise aufzunehmen seien. Darüber hinaus sei es nun erstmalig geschehen, dass bei der Zusammensetzung der Politikerkurie Wahlergebnisse sowohl in Kärnten als auch in der Südsteiermark, offenbar gleichwertig, berücksichtigt worden seien. Es gebe keine Judikatur dazu, ob es zulässig sei, Wahlergebnisse aus Kärnten und aus der Steiermark unterschiedslos „zusammenzuzählen“ und auf dieser Grundlage die Politikerkurie des Volksgruppenbeirates zu bestellen.
22 2.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/05/0045, und 19.4.2024, Ra 2023/10/0346, je mwN). In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es daher einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nämlich nicht zuständig (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 13.8.2024, Ra 2023/02/0217, und 11.2.2025, Ra 2024/10/0161, je mwN).
23Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann das dargestellte Vorbringen zur fehlenden Rechtsprechung dazu, „ob und in welcher Form ... Beweise aufzunehmen sind“, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht begründen. Soweit damit eine mangelhafte oder unterbliebene Beweisaufnahme im konkreten Fall gerügt werden soll, fehlt es insbesondere an der bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln erforderlichen konkreten Relevanzdarstellung (vgl. dazu etwa VwGH 30.1.2025, Ra 2024/03/0026, Rn. 19, mwN).
242.2.4. Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit weiters fehlende Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Wahlergebnissen sowohl aus Kärnten als auch aus der Steiermark bei der Bestellung der Politikerkurie eines Volksgruppenbeirates geltend macht, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Rechtslage zur Zusammensetzung von Volksgruppenbeiräten, insbesondere im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG (Bedachtnahme darauf, dass die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind), bereits klargestellt hat (vgl. insb. VwGH 26.5.2003, 98/12/0528, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, sowie die darauf beruhende weitere Rechtsprechung, wie VwGH 15.12.2004, 2004/18/0011, und zuletzt VwGH 30.6.2020, Ra 2020/03/0046, mwN).
25 Aus dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zu 98/12/0528 ist dabei für die vorliegende Revision Folgendes hervorzuheben (aus Pkt. II.3.4.2. und II.3.3.2. der dortigen Begründung):
Anders als bei der Organisationsbzw. Vereinskurie nach § 4 Abs. 2 Z 2 VoGrG besteht für die Politikerkurie nach § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG kein Vorschlagsrecht Dritter (insbesondere keines von politischen Parteien). Das schließt es aber nicht aus, dass die Bundesregierung von sich aus Dritte (also wie z.B. im Revisionsfall politische Parteien) einlädt, geeignete Personen zu benennen, um sich auf diese Weise für ihre Entscheidung hinreichende Informationen über mögliche Mitglieder für die Politikerkurie zu beschaffen. Eine rechtliche Verpflichtung für eine solche Vorgangsweise, insbesondere auch wer in diesen Prozess einzubinden ist, besteht allerdings nicht. Als Ausgleich für dieses fehlende Vorschlagsrecht Dritter ist der Personenkreis für die Politikerkurie über die persönlichen Voraussetzungen eingeschränkt, und zwar vor allem durch die besonderen persönlichen Erfordernisse nach § 4 Abs. 2 Z 1 VoGrG. Dem (für alle Kurien geltenden) „Ausgewogenheitsprinzip“ nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG lässt sich entnehmen, dass es (auch) auf die Bedeutung der politischen Richtungen innerhalb der Volksgruppe ankommt. Andererseits ergibt sich aus ihm aber nicht der gesetzliche Auftrag, dass die Auswahl unter den für die Politikerkurie in Betracht kommenden Personen das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln hat. Eine dafür erforderliche hinreichend genaue und nachprüfbare Feststellung des Wahlverhaltens stieße im Übrigen wegen des Wahlgeheimnisses in Verbindung mit der Freiwilligkeit des Bekenntnisses zur Volksgruppe auf außerordentliche Schwierigkeiten. Dazu kommt, dass die Zulässigkeit eines „kurienübergreifenden“ Ausgleiches nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die dort genannten Kriterien haben jedenfalls insgesamt (bei einer Gesamtbetrachtung der Besetzung des Beirates) zu einer ausgewogenen Bestellung der Mitglieder zu führen.
Auf Grund des Maßstabes des § 4 VoGrG kommt bei der nachprüfenden Kontrolle nur eine Exzessprüfung in Betracht, also die Prüfung, ob entgegen dem Grundsatz der Ausgewogenheit im Sinn des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG ein krasses Missverhältnis der von den zu Beiratsmitgliedern Bestellten vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen zu den in einer Volksgruppe vorhandenen, aber nicht berücksichtigten derartigen Meinungen von einigem Gewicht besteht. Nur die im Vergleich zur Bedeutung der von einer repräsentativen Vereinigung vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der Volksgruppe in auffallendem Missverhältnis stehende Berücksichtigung der von dieser Gruppierung Vorgeschlagenen indiziert eine gesetzwidrige (einseitige) Vorgangsweise bei der Besetzung der Organisations bzw. Vereinskurie. Entsprechendes gilt bei der Besetzung der Politikerkurie für die Berücksichtigung politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden.
26 Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit eine Bestellung der Politikerkurie des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe auf der Basis von Vorschlägen politischer Parteien allein auf Grund des Stärkeverhältnisses entsprechend der Landtagsund/oder Gemeinderatswahlen im örtlichen Anwendungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten als nicht dem VoGrG widersprechend angesehen (vgl. VwGH 26.5.2003, 98/12/0528, Pkt. II.3.4.2 der Begründung, und VwGH 30.6.2020, Ra 2020/03/0046). Dass es sich dabei aber nicht um die einzig zulässige Methode zur Ermittlung der zu bestellenden Mitglieder handelt, ergibt sich schon aus dem fehlenden Vorschlagsrecht Dritter, den nur sehr allgemein gehaltenen gesetzlichen Vorgaben und dem daraus resultierenden in der zuvor dargestellten Rechtsprechung betonten weiten Ermessensspielraum der Bundesregierung und damit einhergehenden weitmaschigen Prüfungsmaßstab bei der Überprüfung einer solchen Entscheidung. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt, dass auch wenn dies die Anwendung des d’Hondtschen Verfahrens suggerieren mag das Ziel nicht ein präzises Widerspiegeln des Stärkeverhältnisses einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe in der Politikerkurie sein kann, zumal dies schon rechtlich und faktisch nicht aus Wahlergebnissen abgeleitet werden könnte. Ein solches stünde überdies in einem Spannungsverhältnis zur gebotenen kurienübergreifenden Betrachtung der Repräsentation im gesamten Volksgruppenbeirat.
27Es besteht daher bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zusammensetzung der Politikerkurie von Volksgruppenbeiräten. Angesichts dessen zeigt die Revision nicht auf, dass es weiterer Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der dem Revisionsfall zu Grunde liegenden Konstellation und im Besonderen zur Frage bedürfte, ob und gegebenenfalls in welcher Weise bei der Bestellung dieser Kurie neben den Wahlergebnissen aus Kärnten auch solche aus der Steiermark zu berücksichtigen sind (vgl. zur mangelnden Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung fehlender Rechtsprechung bloß zu einer bestimmten Sachverhaltskonstellation VwGH 13.3.2024, Ra 2023/03/0207, Rn. 23, mwN).
28 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis anders als noch die belangte Behörde in ihrem Bescheid erkennbar dargelegt, mit welchen Erwägungen die belangte Behörde die konkrete Verteilung der Vorschlagsmöglichkeiten für Mitglieder der Politikerkurie auf die politischen Parteien vorgenommen hat: Sie hat ihr demnach grundsätzlich das Stimmenverhältnis bei den letzten Gemeinderatswahlen im Gebiet des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten zu Grunde gelegt (ergibt 4 SPÖ / 2 ÖVP / 1 FPÖ), dazu aber in einem weiteren Schritt im Hinblick auf die deutliche Abweichung des Ergebnisses in den hier maßgeblichen Bezirken der Steiermark (2 SPÖ / 5 ÖVP) als „ergänzenden Indikator“ eine Korrektur in Form der Verschiebung einer zu nominierenden Person von der SPÖ zur ÖVP vorgenommen. Auch wenn das Fazit im angefochtenen Erkenntnis, die letztlich der Bestellung zu Grunde gelegte „Mandatsverteilung für die Besetzung der Politikerkurie“ (3 SPÖ / 3 ÖVP / 1 FPÖ) stehe „als Gesamtergebnis nach dem d’Hondtschen Verfahren“ fest, zumindest missverständlich sein mag, so ist doch erkennbar, dass entgegen der Ansicht der Revision die Wahlergebnisse aus Kärnten und der Steiermark gerade nicht gleich gewichtet oder „unterschiedslos zusammengezählt“ wurden.
29 Auch die Revision geht ausdrücklich davon aus, dass die slowenische Minderheit auch in der Steiermark ansässig ist, aber deren zahlenmäßige Stärke und Verbreitung in Kärnten deutlich ausgeprägter ist. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht und letztlich dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführende bloße Exzessprüfung und den weiten Beurteilungsspielraum nicht auf, dass der Bestellung der Mitglieder der Politikerkurie fallbezogen eine gesetzwidrige (einseitige) Vorgangsweise zu Grunde gelegen wäre und insofern eine zulässigkeitsbegründende Abweichung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorläge.
30 3. Nach dem Gesagten werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
314. Angesichts des unter Rn. 6 dargestellten Verfahrensablaufes sieht sich der Verwaltungsgerichtshof überdies zum Hinweis veranlasst, dass als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht auch die Bundesregierung nach § 14 Abs. 2 VwGVG verpflichtet ist, sofern und sobald sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, eine bei ihr eingebrachte Beschwerde in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt, dem Verwaltungsgericht vorzulegen (vgl. zu dieser Pflicht allgemein VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, Rn. 33, und VwGH 17.11.2023, Fr 2023/11/0006, Rn. 5).
Wien, am 10. April 2025
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