Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der A D in W, vertreten durch Dr. Stella Spitzer Härting, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Krongasse 22/4, gegen das am 23. März 2023 mündlich verkündete und am 25. April 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. VGW 242/025/1009/2023/VOR 9, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 2. August 2022 wurden der im September 2003 geborenen Revisionswerberin (unter anderem) Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) für (unter anderem) den Zeitraum vom 23. Juni 2022 bis zum 30. November 2022 in näher bestimmter Höhe zuerkannt.
2 Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Revisionswerberin sei bis Juli 2022 in einem Lehrverhältnis gewesen, daher sei bis Juli 2022 der erhöhte Mindeststandard gewährt worden. Da sich die Revisionswerberin ab August 2022 in keiner Schul- oder Erwerbsausbildung, keinem Beschäftigungsverhältnis und keiner Schulungsmaßnahme des AMS befinde, werde für die Berechnung „der reguläre Mindeststandard für 18 bis unter 25 Jährige“ herangezogen. Einem „Berechnungsblatt“ ist dazu zu entnehmen, dass die belangte Behörde im Juni und Juli 2022 einen Mindeststandard von € 977,94 und im August, September, Oktober und November 2022 einen Mindeststandard von € 733,46 zugrunde gelegt hat.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde eine dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
4 Das Verwaltungsgericht ging dabei davon aus, dass nur über den Zeitraum vom 23. Juni 2022 bis zum 30. November 2022 zu entscheiden sei, da die belangte Behörde mit einem weiteren Bescheid vom 11. November 2022 über den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Mai 2023 (über den mit dem oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2022 ebenfalls entschieden worden war) „neu entschieden“ habe.
5 Zum „Mindeststandard“ wurde begründend unter anderem ausgeführt, das Ausbildungsverhältnis sei mit 20. Juli 2022 einvernehmlich aufgelöst worden, wobei diese Auflösung von der Revisionswerberin initiiert worden sei. Es sei daher von einer freiwilligen Lösung des Ausbildungsverhältnisses auszugehen. Von einer zielstrebig verfolgten Ausbildung im Sinne des § 14 Abs. 4 Z 6 WMG könne nicht ausgegangen werden.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
10 Das Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 39/2021, lautet auszugsweise:
„ Mindeststandards
(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:
1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung
....
4. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteilleben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status ‚SC‘ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
5. 100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status ‚SC‘ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden.
...
7. 75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status ‚SC‘ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
8. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status ‚SC‘ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
...
Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen
(1) ...
(4) Der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen darf nicht verlangt werden von Personen, die
...
6. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die
a) bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sofern noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau vorliegt,
b) einen Pflichtschulabschluss oder erstmaligen Abschluss einer Lehre oder Facharbeiter-Intensivausbildung zum Ziel hat, sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird,
...“
11 Nach der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 (WMG VO 2022), LGBl. Nr. 81/2021, beträgt der Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 Z 1 und 5 WMG gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 6 WMG VO 2022 € 977,94, jener nach § 8 Abs. 2 Z 7 WMG gemäß § 1 Abs. 8 WMG VO 2022 € 733,46.
12 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zu § 14 f WMG“ behauptet und dazu ausgeführt, das Verwaltungsgericht weise die Beschwerde der Revisionswerberin ab, indem dieser „gemäß § 8 Abs 2 Z 7 WMG ein ‚regulärer‘ ... Mindeststandard in Höhe von 75 % des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 WMG ... für den Zeitraum August bis Ende November 2022 zuerkannt“ werde. Das Verwaltungsgericht „scheine“ die Leistung um 25 % zu kürzen und sich dabei auf den in § 1 Abs. 3 WMG verankerten Grundsatz der Subsidiarität und § 14 WMG zu stützen. Dies weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2015/10/0115) ab, wonach die Rechtsfolgen der Verletzung der Pflichten zum Einsatz der Arbeitskraft und zur Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen in § 15 WMG geregelt seien.
13 Mit diesen Ausführungen wird allerdings schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht der belangten Behörde folgend davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerberin für den Zeitraum von August 2022 bis November 2022 wie auch im oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringens der Revisionswerberin unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Z 7 WMG ausgeführt wurde ein Mindeststandard in der Höhe von 75 % des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 WMG zusteht. Eine Kürzung dieses Mindeststandards wurde vom Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Gegenteiliges lässt sich auch aus der Bezugnahme des Verwaltungsgerichtes (im Rahmen der Ausführungen zum „Mindeststandard“) auf § 14 Abs. 4 Z 6 WMG nicht ableiten, wurde damit doch fallbezogen lediglich begründet, warum im Revisionsfall gemäß § 8 Abs. 2 Z 7 WMG „keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 [WMG] für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraumes ... zur Anwendung kommt“.
14 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Revisionswerberin im gegenständlichen Zeitraum der „erhöhte“ Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 WMG zuerkannt hätte werden müssen, weil die Revisionswerberin „im Rahmen ihrer behinderungs- und erkrankungsbedingt eingeschränkten Möglichkeiten an Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen“ habe, wird nicht aufgezeigt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte: Weder in der Zulässigkeitsbegründung noch in der Sachverhaltsdarstellung der vorliegenden Revision wird nämlich konkret dargelegt, dass sich die Revisionswerberin im Zeitraum von August bis November 2022 im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 5 WMG „in einer Schul- oder Erwerbsausbildung“, „in einem Beschäftigungsverhältnis“ oder „in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status ‚SC‘ (Schulung)“ befunden hätte. Mit dem (in der Sachverhaltsdarstellung enthaltenen) Verweis auf seit 20. Juli 2022 stattgefundene „Kontakte zu verschiedenen Kursangeboten und einer möglichen Dienststelle“ wird Derartiges nicht dargelegt.
15 Soweit die Revisionswerberin in Bezug auf den Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 Z 5 WMG aber offenbar den Standpunkt einnimmt, dieser käme auch dann zur Anwendung, wenn ihr „kein für sie als beeinträchtigte Person passendes Angebot vom AMS vorgelegt“ werde bzw. sie „vom AMS keine für sie geeignete Ausbildungsstelle angeboten“ bekomme, so ist dem schon aufgrund des klaren und unmissverständlichen Wortlauts des § 8 Abs. 2 Z 5 WMG der (soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant) darauf abstellt, dass sich die dort genannten Personen „in diesem Monat“ in einer „Schul- oder Erwerbsausbildung“, in einem „Beschäftigungsverhältnis“ oder in einer „Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS“ mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben nicht zu folgen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0393; 21.5.2021, Ra 2021/10/0061; 5.11.2020, Ra 2020/10/0105). Soweit in der Zulässigkeitsbegründung in diesem Zusammenhang auch Ermittlungs- und Feststellungsmängel dazu, „ob und dass im restlichen entscheidungsrelevanten Zeitraum [August bis November 2022] an welchen angebotenen, behinderungsadäquaten Schulungs- und/oder Ausbildungsangeboten keine Teilnahme erfolgt sein soll“, geltend gemacht werden, mangelt es diesen behaupteten Verfahrensfehlern nach dem Gesagten schon an der Relevanz.
16 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird auch mit weiteren Darlegungen ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zu § 8 Abs 2 Z 4, 7 und 8 WMG, die mit der Novelle LGBl 39/2021 eingeführt wurden“, geltend gemacht. Es fehle insbesondere an Rechtsprechung zu der Frage, ob sich Personen auch dann im Sinne dieser Gesetzesstellen „zu keiner Zeit [in einer Ausbildungsmaßnahme]“ befunden hätten, wenn es solche Ausbildungsmaßnahmen im fraglichen Zeitraum gar nicht gegeben habe bzw. sie der betroffenen Person nicht angeboten worden seien bzw. diese Ausbildungsmaßnahmen ihre „Eignung“ verloren hätten.
17 Zu diesem Vorbringen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerberin für den Zeitraum von August 2022 bis November 2022 wie auch im oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringens der Revisionswerberin unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Z 7 WMG ausgeführt wurde ein Mindeststandard in der Höhe von 75 % des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 WMG zusteht. Es wird in der Revision daher nicht dargetan, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, wurde der Revisionswerberin für den in Rede stehende Zeitraum ohnehin der in § 8 Abs. 2 Z 7 WMG vorgesehene Mindeststandard in der Höhe von 75 % des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 WMG zugesprochen. Weshalb die Tatbestände des § 8 Abs. 2 Z 4 und Z 8 WMG die einen Mindeststandard in der Höhe von (nur) 50 % des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 WMG vorsehen im Revisionsfall von Bedeutung sein sollten, wird von vornherein nicht dargelegt.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2024
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