Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der R M G in L, vertreten durch Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. August 2024, Zl. LVwG 30.20 2609/2023 7, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2024, Ra 2024/01/0383, entschiedenen Rechtssache. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, wirft auch die vorliegende Revision keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. weiters VwGH 26.9.2024, Ra 2024/01/0325).
2 Soweit die vorliegende Revision insbesondere moniert, dass sich die Revisionswerberin den getroffenen Feststellungen zufolge nach erfolgter Auflösung der Versammlung auf die Straße gesetzt habe, in den Erwägungen aber „im direkten Widerspruch dazu“ davon die Rede sei, dass sie sich auf der Fahrbahn angeklebt habe, wird die Relevanz dieses Begründungsmangels nicht aufgezeigt.
3 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2024
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