Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des F F H in G, vertreten durch Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. Juli 2024, Zl. LVwG 30.20 2714/2023-8, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Juni 2023 wurde dem Revisionswerber je eine näher genannte Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) sowie des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zur Last gelegt und über ihn gemäß § 19 VersG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage und zwölf Stunden) bzw. gemäß § 81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungals unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens und erklärte die Revision für nicht zulässig (wobei im Hinblick auf die Bestrafung nach § 81 Abs. 1 SPG auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 4 VwGG hingewiesen wurde).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat daher hinsichtlich der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen. Liegen wie hiertrennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. zum Ganzen VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, Rn. 8 f, mwN).
Zur Bestrafung nach dem SPG:
5Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
6Im Hinblick auf die Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG (Strafrahmen bis € 500,-- ohne Primärfreiheitsstrafe) sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die Revision in diesem Punkt daher absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 20.3.2023, Ra 2023/01/0063; 13.6.2024, Ra 2024/01/0142, jeweils mwN).
Zur Bestrafung nach dem VersG:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verbot der reformatio in peius abgewichen.
11 Insoweit der Revisionswerber dabei geltend macht, dass das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde die Unbescholtenheit des Revisionswerbers berücksichtigt habe, ohne die Strafe herabzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vorliegt, wenn wie im vorliegenden Falldas Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes in begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde (vgl. VwGH 16.1.2023, Ra 2022/02/0190, Rn. 9, mwN).
12 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht das Verhalten des Revisionswerbers einer eigenen Bewertung unterzogen, indem es bei der Strafbemessung (erschwerend) insbesondere die vorsätzliche Blockierung der Fahrbahn durch den Revisionswerber als gravierende Beeinträchtigung des durch § 14 VersG geschützten Rechtsguts der Gewährleistung einer „geordneten und sicheren“ Ausübung der Versammlungsfreiheit und des Schutzes der Rechte Dritter berücksichtigt hat.
13 Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht ungeachtet der (erstmals) festgestellten Unbescholtenheit des Revisionswerbers in begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe wie die Verwaltungsbehörde gelangt.
14Im Übrigen handelt es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. etwa VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, Rn. 5, mwN).
15Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2024
Rückverweise